Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Diejenige Gerichtsbehoͤrde, welcht in solchen Faͤllen die Strafverwand- 
lunz verfügt, ist verpflichtet, für die Vollstreckung der Gefängnißstrafe zu 
sorgen und der Steuerbehörde von der getroffenen Verfügung Kenntniß zu geben. 
#. 47. 
5) hstlantes· Dit zur Wahrnehmung des Steuerinteresse verpflichteten Beamten, mit 
Ausnahme der Beamten der General Inspektion und der höheren Stellen, er- 
halten, abgesehen von den Bestimmungen der 55. 26 nnd 27, in den von 
ihnen entdeckten Uebertretungofällen von dem Werthe der konfiscirten Gegen- 
stände und von der eingezogenen Gelobuße ein Dmttheil zur Belohnung. 
5. 48. 
1V Sthlus. Die naͤheren Bestimmungen uͤber die Erhebung und Kontrolirung der 
Branntweinsteutr und uͤber die Verpflichtungen derer, welche dieselbe zu ent- 
richten und vabei etwas zu brobachten haben, find in der besondern Steuer- 
ordnung enthalten, welche dem gegenwaärtigen Gesetze beigefügt wird, und 
welche, ohne dem letztern in irgend einem Punkte zu derogiren, als zu des 
sen Auslegung, Ergänzung und Vervollständigung dienend zu betrachten und 
anguwenden ist. 
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf den 15. December 1833. 
(1.8.) Heinrich LAII. (Ls) Heinrich LXXII. 
J. L. Fuͤrst Reuß. J. 2. Fürst Reuß.
	        
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