5. Vorfcristen
für kun aartnem-
Pnger.
c. Bestimmungen
für den Narkwerkehr-:
ec. uweurialt
der Lad
Absertigu
en bei Thei-
4 4% eeneln der -
** estimmung der
d.
Der Empfaͤnger solcher Waaren ist woonfeen, ben Frachtbrief gleich nach der Ankunft
ber Waare der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle vorzulegen, welche deuselben abgestempelt
jurück gieb.
Eine Ausnahme biervon machen Baumwollen.Fabrikanten, welche Gewebe zur weiteren
Veredelung, ingleichen Privatpersonen, welche Wein zum eigenen Gebrauche, nicht über ei-
nnen Orboft (drei Eimer), und biejenigen, welche Branmntwein aus Brennereien des eigenen
Landes erhalken; jedoch müssen sie die Frachebriese ein Jahr lang aufbewahren und auf Er-
fordern vorlegen.
. 31.
Sollen Gegenstände, welche nach §. 20. mit einem Frachebriefe versehen seyn müssen,
auf Jahrmärkte im Binnenlande gebracht werden, so muß der Versender der berreffenden
Zoll= oder Sreuerslelle ein Verzeichniß übergeben, worln die Zabl und das Gewicht der zu
versendenden Vallen oder Kisten rc., die Gattung der darin befindlichen Waaren, der Markt-
orc, wohin der Transpore gehe, und dle Frist, binmen welcher der unverkausee Theil der
Waaren zurückkehren soll, angegeben ist.
Dieses Verzeichniß dient, nachdem es visice und abgestempele worden, sür den Weg
zum Markie und von dort zurück als Transportbescheinigung.
Ersolgt jedoch am Markt-Orte eine Zuladung, so muß darüber ein besonderes Verzeich-
niß gesercigt und von der Zoll= oder Steuerstelle im Marke-Orce visict und abgestempelr werden.
. 32.
Sowohl die amelichen Abfertigungsscheine aus dem Grenzbegirke, als die für den Trans-
er port im Binnenlande ausgestellten Frachtbriefe, muͤssen mit der Ladung vollkommen uͤberein-
stimmen, und es werden solche, wo diese Uebereinstimmung mangelt, als gar nicht vorhan-
den augesehen. Es kaun daher der Frachtbrief oder die amtliche Absertigung über eine ge-
ringere Menge eben so wenig als Bescheinigung für eine grösiere Ladung gelten, als es zu.
lässig ist, mir einer, auf eine größere Menge lantenden Abfercigung einen Thbeil dieser grs-
Hheren Ladung zu bescheinigen.
6. 33.
Waarenführer, welche für verschiedene Empfänger geladen baben, sollen in der Regel
für jeden einzelnen Waaren= Emwsänger einen besendern Frachtbrief bei sich führen. Min-
bestens aber muß ein für verschiedene Orte bestimmter Transport mie einer besondern ame.
lichen Abfertigung oder einem Frachtbriese für jeden Orc versehen seyn.