Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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cken, als unter gehoͤriger Anmelbung zum Branntweinbrennen, dem Steueramte angezeigt 
und nachgewiesen werden, es muͤßte denn auf fernern Brennereibetrieb bis zum nächsten Sep- 
tembermenat ganz verzichtet werden, in welchem Falle die Materialkoncrole von der Verzich- 
tung ab, bis dahin aufhört. 
6. 26. 
Der zum Brennen angemelbere und von dem Vorrachsverzeichnisse zu diesem Zwecke 
abgeschriebrne Theil der Materialien wird auf den Grund des Betriebeplanes besonders revi- 
dirt und umer demselben der Besund von dem Sienerbcamten bescheinigt. Bei Abweichung 
des Besundes von dem angemeldeten Betrage sinder die dieserhalb in dem §. 24. gegebene 
Verschrift Anwendung- 
Die Steuerzeichen an den Gesäßen muüssen, bis deren Inhalt ganz abgebranne ist, 
unverler erhalten werden. 
. 27. 
Material, welches bei der Revision verdorben und uncanglich zur Verwendung auf 5) Verfahren, wenn 
Bramiewmeint gefunden werden mochte, ist von dem revidirenden Seenerbramten, wenn es # Ferist vesturben 
mehr als die oben nach §. 23. zu vergürende Schicht begreist, enlweder mit Zustimmung des 
Brennerei-Besibers, aus dem Aufbewahrungsgesisie sogleich auszusondern, und von dem Vor- 
rathoverzeichnisse oder dem Berriebsplane abzuseben, eder aber, wenn der BrennereiBesitzer 
dieses nicht will, eder nicht zugegen ist, das ganze Gesäss, worin sich dieses verdorbene 
Material befindet, aus der Vorraths- Erklärung ausgzuscheiden. 
Außerdem kann auf angebliches Verdorbenseyn ven Material keine Rücksicht genommen 
werden. 
S. 28. 
Für Brennereibetrieb, der ununterbrochen wenigstens sieben Tage sortgeben soll, kann Firationender Bren- 
auch und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalendermonaks, Firacion der nereien. 
Seener eintreten. Diese wird dann berechner nach Maastgabe der zu verwendenden Mate- 
rialgattung und derjenigen Menge dieses Macerials, wesche während der erklärten Beteiebs- 
zeit ehne Uncerbrechung mil den zum Gebrauche bestimnunten Destillirgerätben nach ibrer Be- 
triebssahigkeit (G. 21.) in Branmewein umgewandelt werden kaun. 
Die Steuerkentrole beschrankt sich aledam allein darauf, die Gerötbe nur während 
der Botriebezeit außer Verschluß zu lassen, und dahin zu (eben, daß keine höber besteuerten 
Murial-Gattungen zur Verwendung auf Brauntwein kemmen. 
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