Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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5) Weln; 
6) Arrack, Rum und Franzbranntweln; 
7) Kaffee und Kakao; 
8) Tabacksblaͤttern, unverarbeiteten und Stengeln; 
9 Tabackssabrikaten, und 
10) Zucker 
nach den Saͤtzen des angefuͤgten Tariss und insoweit zu entrichten, als nicht insbesondere die 
unter 1 bis 4 bezeichneten Fabrikate, und die unter 5, 8 und 9 bezeichneten Gegenstaͤnde 
-erweislich inlaͤndischen · Ursprunges sind, oder aus Laͤndern des durch den Staatsvertrag vom 
11. May d. J. gebilderen größeren Zoll= und Handelsvereins abstammen. 
2) Die Verpflichtung zur Enerichtung der Steuer erstreckt sich auf diejenigen Vorräthe der 
vorbenannten Waaren, welche zum Handel und Verkehr bestimmt sind, insosern sie für 
einen und denselben Eigen#hmer bei den steuerpflichtigen Manusakcurwaaren eine Quan- 
(itat von 1 Centner, und bei den übrigen Gegenständen eine Quantirät von 1 Cené- 
ner überstcigen. 
3) Die Handelereibenden und diejenigen, welche für Rechnung berselben Bestände (teuerpflich- 
tige Waaren in Verwahrsam baben, sind verpflichter, selbige binnen 3 Tagen nach er- 
selgter Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung beziehungsweise bei Unseren Seeuer- 
direccorien zu Schleiz, Ebersdorf und Gera und beim Justizamte zu Saal- 
burg anzumelden, und dabei zu erklären, ob sie von jenen Beständen die tarifmaͤßige 
Seeuer entrichten wollen, oder es vorjiehen, die Waaren binnen angemessener Frist in 
das Ausland zurück zu sübren, und bis dahin unter Aufsiche der Steuerbehorde lagern 
zu lassen. 
4) Die zur Annahme der Deklararionen bestellren Bebörden baben dle Befugniß, sch 
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durch örtliche Bestands-Reossion über die Richtigkeit der Deklarationen zu vergewissern, 
auch nach Beschaffenbeit der Umstände, jedoch nur unter Zuziehung der Octsobrigkeiten, 
Haussuchungen eintceten zu lassen. 
) Die zur Empfangnahme der Deklarationen beaustragten Behörden haben dieselben binnen 
8 Tagen nach Kundmachung des gegenwäctigen Gesehes an die oberste Finanzbebörde 
jedes Fürstemhumco einzureichen, welche esne nähere Prüfung derselben unter Theil- 
nahme des zur Controle des Zolldienstes im Thüringer-Vereine von Uns gemeinschaft-
	        
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