Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Dergleichen Revisionen und Nachsuchungen duͤrsen nur von Morgens 6 bis Abends 9 
Uhr statt finden. 
5. 28. 
Wegen der Befugniß der Steuerbeamten zu Haussuchungen, wegen des Verhaliens 
derjenigen, bei welchen revidirt wird, wegen der Diensistunden und bereiten Abfertigung, 
wegen des Verhaltens der Srcuerbeamten und Serenerpflichtigen gegen einander, gelten die 
Vorschristen in den . 32. bis 37. einschließlich der Ordnung zu dem Gesee wegen Be- 
steuerung des Brannweins. 
. 20. 
Die Scrase der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Be- 
trage der vorenthalrenen Gesälle gleichkommc. 
Die Abgaben sind von der Strase unabhängig gu entrichten. 
G. 30. 
Im Falle der Wieberholung nach vorbergegangener Bestrafung wird die Strafe auf 
den achesachen Betrag der Abgaben bestimmt. 
. 31. 
Im dritcen Falle der Ueberkretung, nach vorbergegangener zweimaliger Bestrasung, ist 
der sechszehnsache Betrag der nicht erlegten Abgabe als Srrafe verwirkt. 
. 32. 
Die Uebertrelung aller andern in diesem Gesebe und in den besondern Regulativen ge- 
gebenen Verschriften, worauf eine Secase ausdrucklich nicht gesebt worden, wird mie einer 
Geldbuße von. Einem bis Zehn Thalern geahndet. 
. 33. 
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verlebung besonderer Vorschristen dieses Ge- 
setes und der Regulative G. 32.) verbunden, so krite die darauf gesehte Strafe der De- 
sraudation binzu-. 
g. 34. 
Im Falle des Unvermögens zur Enrrichcung, der Geldstrafe tritt eine verhaͤltnißmaͤßige 
Gefängnißstrafe ein.
	        
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