Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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bufe in dem Postlokale zur gehörigen Zeit einsinden müssen, die Post, Char- 
ten mit sämmtlichen Deklarationen vor, und die dazu gehörigen verschlossee 
nen Pakete werden den Steuerbeamten übergeben. Diese vergleichen dic Pak- 
kereien und Deklarationen mit der Post-Charte, bescheinigen unter derselben 
die richtige Ablieferung der Poststücke und Oeklarationen, und geben der Post- 
behörde die Charte zurück, welche die Adresse dem Empfänger mit dem Erin- 
ne#n zustellt, raß das Poststück bei ver Steuerbehörde einzulösen sey. 
Die weitere Behandlung solcher Poststücke ist verschicden, je nachdem 
der Revisionsbefund oder ver zu zahlende Gefälleberag schon an der Grenze 
festgestellt worden, oder die Revision der Poststücke und die Gefälle: Ermie 
telung noch vorgenommen werden soll. 
5. 3. 
Gehen Poststücke mit Revisionsnoten oder mit Deklarationen, auf 
weschen die Grenzzoll: Behörde den Revisionsbesund vermerkt hat, unve#n 
schlossen ein, so bleiben selbige im Postlokale, die Revisionsnote oder Des 
llaration gelangt an die Steuerstelle, und die Adresse an den Empfänger mit 
der Aufsforderung, das Poststück vurch Vorzeigung der Zollqusttung einzulssen. 
Poststäcke dagegen, die wegen mangelnder oder unvollständiger De- 
klaration an der Grenze unter Verschluß gesetzt und mit einer auf die höchsten 
Gefälle lautenden Note abgelassen sind, werden zur Steuerstellc geschafft, um 
in Gegenwart des Empfängers, oder dessen zu diesem Behufe bestimmten 
Stellvertreters, nach Abnahme des Verschlusses, eröffnet und besichtigt zu 
werden. 
Verweigert der Empfänger die Einlösung eines solchen Poststäckes 
gegen Erlegung der höchsten Gefälle, so bemerkt die Steuerstelle diese Pro- 
testation auf der Note, welche alsdann mit dem, durch Auforückung des 
Steuersiegels wieder unter Verschluß zu setzenden Poststücke auf demselben Kurse 
an das Eingangs,= Zollamt, und von da über die Grenze zurückgeht. 
Wönsche der Empfänger indessen, daß die Versteuerung nach dem Re- 
visionsbefunde erfolge, so ist zur Einholung der Entscheidung der obersten Fo
	        
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