Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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thigen Vorichtungen und Umschließungen (Papier, Pappen, Bindfaden, 
Einlagehölzer, Brettchen und Rollen, auf welche Bänder und Zeuge ges 
wickelt zu seyn pflegen und dergleichen) werden bei Ermittelung des Rettoge- 
wichto nicht in Abzug gebracht. 
Der Waaren-Empfänger hat die Wahl, ob er in den Fällen, wo 
eine Taravergütigung statt findet, den Taratarif gelten lassen, oder Retto- 
verwiegung verlangen will. 
Die Steuerbehörde hat ihrerseits das Recht, in Fällen, wo eine von 
der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren, und eine erhebliche 
Enefernung von den im Tarife angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird, die 
Nettoverwiegung eintreten zu lassen. Bel Flüssigkeiten und anderen Gegen- 
ständen, welche ohne Unbequemlichkeit nicht netto dargestellt werden können- 
bat der Waaren-Empfänger ebenfalls kein Widerspruchsrecht gegen die Anwen" 
dung des Taratarifs. 
Sobald die zollpflichtige Menge hiernach festgestellt ist, tragen die 
Steuerbeamten die Resultate ihrer Ermittelungen durch Riederschreibung des 
Revisionsbefunds, welcher auch den Zustand des Verschlusses bekunden muß, 
in die Deklarationen ein. 
Die Revision muß vurch zwei Beamten geschehen, wovon einer der 
Erhebungsbeamte, und an den Orten, wo sich ein Ober-Kontroleur befin- 
det, dieser in der Regel der andere ist. 
*-t.. 
Die mit dem Revisionsbefunde versehenen Oeklarationen, so wie die 
Revisionsnoten der Grenz, Zollämter, bleiben als Belaͤge bei dem Yost- 
Eingangs= Annotationsregister, welches nach dem anliegenden Muster geführt 
— wird, und zur Eintragung sämmtlicher, aus dem nicht zum Gebiete des Ge- 
— sammt= Zollvereins gehörigen Auslande mit der Fahrpost ankommenden Paͤl- 
— kereien bestimmt ist. Die einzelnen Eintragungen dieses Registers werden durch 
die den Gefällenachweio ergebenden Nummern des Zoll= Erhebungsregisters 
erlebigt.
	        
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