30
Bleiben ausländische Posistucke ganz unabgeholt, so werden solche
entweder ebenfalls wieder ausgefuͤhrt, oder nach den Yost-Reglemento
behandelt.
. Aus Begleitschein.
–—
—
□
#4#. 9.
Da, wo sich die Einrichtung nicht treffen lassen sollte, die Revs-
sion der eingehenden Poststücke im Postlokale selbst zu bewirken, dürfen
durch den Transport derselben von der Post zur Steuerstelle vem Empfän-
ger keine Kosten verursacht werden.
s. 10.
Werden Waaren vom Auslande oder aus einer steuerfreien Nieder-
lage eingefuͤhrt, welche zum Verbrauche im Vereinsgebiete bestimmt slnd,
von welchen aber die Eingangs-Abgabe noch nicht entrichtet ist, sondern
erst bei cinem dem Waaren: Empfänger bequem gelegenen Steucramte im
Innern gezahlt werden soll, so kommen die s§s. 39— 45. des Zollgesetzes
vom 15°6en December 1833 wegen des Begleitschein Verfahrens zur An-
wendung.
Sobald einer zur Begleitschein-Empfangnahme befugten Steuerstelle
ein Beglestschein übergeben ist, wird derselbe in das nach dem beifolgenden
Muster zu führende Beglettschein-Empfangsregister bi zur 15. Spalte ein-
getragen, und dem Präsentanten über die erfolgte Abgabe des Begleitscheins
eine Bescheinigung nach dem anliegenden Muster ertheilt.
Eine Abnahme des Verschlusses trikt nicht ein, da die zum Ver-
brauche im Lande deklarirten, an der Grenze nicht verzollten Woaren domrt
speciell revidirt, und nicht unter Verschluß geletzt werden.
Eben so wenig bedarf es einer nochmaligen Revision im Bestim=
mungs: Orte, weshalb die Spalte 16. des vorgedachten Registers unaus-
gefüllt bleitt. Die Gestellung der Waare zur Stcuerstelle ist nur insofern
erforderlich, als Veranlassung vorliegt, dieselbe nach §. 40. des Zollge=
setzee zum Zwecke der Waaren-Kontrole im Binnenlande zu besichtigen,
oder nach F. 45. I. c. zum Zwecke der Sicherheitoͤbestellung fuͤr bewilligte