Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Bleiben ausländische Posistucke ganz unabgeholt, so werden solche 
entweder ebenfalls wieder ausgefuͤhrt, oder nach den Yost-Reglemento 
behandelt. 
. Aus Begleitschein. 
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□ 
#4#. 9. 
Da, wo sich die Einrichtung nicht treffen lassen sollte, die Revs- 
sion der eingehenden Poststücke im Postlokale selbst zu bewirken, dürfen 
durch den Transport derselben von der Post zur Steuerstelle vem Empfän- 
ger keine Kosten verursacht werden. 
s. 10. 
Werden Waaren vom Auslande oder aus einer steuerfreien Nieder- 
lage eingefuͤhrt, welche zum Verbrauche im Vereinsgebiete bestimmt slnd, 
von welchen aber die Eingangs-Abgabe noch nicht entrichtet ist, sondern 
erst bei cinem dem Waaren: Empfänger bequem gelegenen Steucramte im 
Innern gezahlt werden soll, so kommen die s§s. 39— 45. des Zollgesetzes 
vom 15°6en December 1833 wegen des Begleitschein Verfahrens zur An- 
wendung. 
Sobald einer zur Begleitschein-Empfangnahme befugten Steuerstelle 
ein Beglestschein übergeben ist, wird derselbe in das nach dem beifolgenden 
Muster zu führende Beglettschein-Empfangsregister bi zur 15. Spalte ein- 
getragen, und dem Präsentanten über die erfolgte Abgabe des Begleitscheins 
eine Bescheinigung nach dem anliegenden Muster ertheilt. 
Eine Abnahme des Verschlusses trikt nicht ein, da die zum Ver- 
brauche im Lande deklarirten, an der Grenze nicht verzollten Woaren domrt 
speciell revidirt, und nicht unter Verschluß geletzt werden. 
Eben so wenig bedarf es einer nochmaligen Revision im Bestim= 
mungs: Orte, weshalb die Spalte 16. des vorgedachten Registers unaus- 
gefüllt bleitt. Die Gestellung der Waare zur Stcuerstelle ist nur insofern 
erforderlich, als Veranlassung vorliegt, dieselbe nach §. 40. des Zollge= 
setzee zum Zwecke der Waaren-Kontrole im Binnenlande zu besichtigen, 
oder nach F. 45. I. c. zum Zwecke der Sicherheitoͤbestellung fuͤr bewilligte
	        
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