Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Gefaͤllestundung unter steueramtlichen Verschluß zur Rieverlage bringen. Fin- 
det eine Stundung der Gefälle nicht statt, so fordert das Steueramt den 
Waaren: Empfänger zur Zahlung der im Begleitscheine ausgeworfenen Sum- 
me auf und ertheilt darüber, nachdem solche zur Kasse gezahlt ist, die 
vorgeschriebene Quittung (s. 6.). Nach erfolgter Buchung im Heberegister 
werden die übrigen Spalten des Begleitschein= Empfangsregisters ausgefüllt, 
ver Begleitschein wird als erledigt bescheinigt und dem Ausstellungs-Amte 
mit der nächsten Post vermittelst Umschlags übersendet. Die Zuräcksendung 
des Vegleiescheino barf darum nicht aufgeschoben werden, weil dem Waa- 
ren, Empfänger Gefällestundung bewilligt ist; diese wird nach den ertheil- 
ten Kredit: Vorschriften behandelt, und der Begleitschein nichto desto weni- 
ger für erledigt erklärt. 
Oas Steueramt wird wohl thun, vor der Hebung der Gefälle die 
Angabe des Begleitscheins in Bezug auf Menge und Art der Waaren mit 
der ausgeworfenen Gefällesumme zu vergleichen und vorgefallene Rechnungs- 
fehler zu verbessern. Dieöfkllige Defekte muß zwar, wenn ein Auefall 
entsteht, zunächst das Begleitschein-Ausfertigungsamt vertreten, bei dessen 
Zahlungs= Unfähigkeit aber das erhebende Steueramt. Ist der Begleitschein 
unter Bezugnahme auf ein demselben angestempeltes Duplikat der Eingangs- 
deklaration ausgefertigt, so wird dasselbe nicht mit dem Begleitscheine zu- 
rückgesendet, sondern dem Begleitschein-Empfangsregister als Velag beige, 
fügt. Die Eintragung in vas letztere geschieht vann nicht speciell, sondern 
mit Bezugnahme auf die mitgekommene Deklaration, und es kann ver Ver- 
bollungsnachweis über die eingegangenen Waaren, durch Anfäöhrung der 
Seite und Nummer des Heberegisters, in einer dazu geeigneten Spalte 
der Duplikakveklaration geführt werden. 
In der Begleitschein= Bescheinigung müssen vie unterzeichnenden Be- 
amten zugleich ihre Amtsbenennung bemerken und verselben den Amtssem“ 
vel in veutlichem Aborucke beifügen.
	        
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