Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Das Begleitschein= Empfangsregister wird in vierteljährigen Abschnit- 
ten geführt und am Schlusse eines jeden Viertelsahres mit den ubrigen Re- 
gistern zur Revision befördert. 
s5. 11. 
Werden ausgangszollpflichuge Waaren versendet und bei einem Steuer- 
Amte im Innern verzollt, so ist nach §. 49. des Zollgesetzes zu verfahren. 
Die Zollquittung wird mit dem Schwarzstempel bedruckt, und die Buchung 
der bezahlten Zollgefälle erfolgt in der zur Aufnahme ver Ausgangs-Abga- 
ben bestimmten Spalte dec Heberegisters. 
1. aaren Aus: 
gang. 
-' 
4. Daaren Nicder. Für jeden Hanvelsplap, welchem das Niederlagerecht bewilligt ist, 
lagen. wird nach Maaßgabe der oͤrtlichen Verhaͤltnisse ein besonderes Reglement be- 
kannt gemacht, dessen Vorschriften, in Bezug auf die Abfertigung der an- 
kommenden und zu versendenden Waaren, auf deren Lagerung und Ver- 
zollung, so wie auf die damit in Verbindung stehende Buch= und Register- 
führung, von ven bei der Nieverlage angestellten Steuerbeamten zu bekol- 
gen sind. 
13. 
5. Waaten, Ueber, Waaren, auf welchen beim Uebergange aus anderen Vereinölän= 
ö dern, nach §. 6. und 7. des Zollgesetzes, eine Ausgleichungsabgabe ruhr, 
müssen bei den dazu bestimmten Steucrsiellen angemeldet und nach dem An- 
bange zum Zolltarife zur Verabgabung gezogen werden. 
Waaren, die zwar, ihrer Gactung nach, der Auegleichungsabgabe 
unterliegen wurden, sind dennoch von dieser Abgabe befreit: 
a) wenn sie unter Begleitschein-Komrole ankomnen, alfso unzweifelhaft 
fremden Ursprungs sind und einer ferneren zollamtlichen Behandlung 
unterliegen; 
40) wenn sie zur Versendung nach ciner Packhofostadt orer nach dem Aus- 
lande angemeldet werden, für welchen Fall ras zu beobachtende Ab: 
fertigungsverfahren noch besonrero bestimmt werden wird.
	        
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