Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Bei der Erhebung der Ausgleichungsabgaben ist folgendes Verfahren zu beob- 
achten. 
Uebergiebt der Waarenführer eine schrifeliche Anmeldung, so schreitet 
die Steuerstelle zur Vergleichung derselben mit den Frachtbriefen und demnächst 
zur Revisson der Ladung. Stimmt letztere in Art und Menge mit der An- 
gabe überein, so wird der Abgabenbetrag berechnet, dem Waarenführer be 
kannt gemacht, und nach erfolgter Zahlung in dem nach dem beiltegenden 
Muster zu führenden Hebe-Regisier gebucht. Der Waarenführer erhält eine 
mit dem Schwarzstempel versehene Quittung, wozu das Muster B. benutzt -* 
werden kann; auch werden ihm die mit dem Schwarzstempel zu zm. 
Frachtbriefe zurückgegeben. Der Nerissonobefund wird unter der Anmeloung 
bemerkt, und letztere dem Register alg Belag beigefügt. Meldet der Waaren= 
führer die Ladung nur mündlich an, so sind ihm die Frachtbriefe abzufordern, 
auf Grund derselben ist die Revision, und nach Maatzgabe dieser die Ge- 
fälte-Erhebung zu bewirken. 
Die Abstempelung der Frachtbriefe geschicht auch in diesem Falle, und 
das Ergebniß der Revision wird in die betressende Spalte des Hebe= Registers 
(#bis 12) mit dem Bemerken übernommen, daß keine schriftliche Anmeldung 
erfolgt sey. 
Besitzt der Waarenführer auch keine Frachtbriefe, so geschieht die Re- 
vision auf Grund seiner Angabe, und auch dieses Umstandes in der betreffen- 
den Registerspalte kurze Erwähnung. 
Wenn die Revision der Ladung nach dem Augenscheine die Ueberein= 
stimmung mit vder Anmeldung ergiebt, so bedarf es der Verwiegung der Waa- 
ren in der Regel nicht; ergeben sich bei dieser Vergleichung aber Bedenken ge- 
gen die Richtigkeit der Anmeldung, so muß zur Verwiegung geschritten wer- 
ven, welche in den Fällen, wo der Waarenföhrer über seine Ladung keine 
Frachtbriefe zu besitzen behauptet, in der Regel vorzunehmen ist. Die Menge 
des eingehenden Brann#weins wird nach dem Maaße festgestellt und dessen Stärke 
mit dem Alkoholometer ermittelt. Von der so erminelten und auf 50 Mo- 
zent Tralles feltgestellten Menge, wird die Abgabe, welche Nnach der Her-
	        
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