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4. 45.
c) Etundung der Ab- Von den solchergestalt auf Begleitscheln abgefertigten Waaren muß die Eingangsab-
gaben. gabe bei der Ankunft derselben entrichtet werden, insofern der Betrag dem Empfaͤnger nicht
credirirt und dasür eine nach dem Ermessen der Credie ertheilenden Bebörde genügende Si-
cherbeic bestellt wird. Auch können die Waaren, nach der Wahl des Empsängers, statl der
Sicherheitsbestellung in öffentliche Niederlagen, wo folche vorhanden sind, unter den Ver-
schluß der Zoll oder Seeuerbehörde gestellt werden.
. 46.
4. Waaren-Niederla-= In Hanbdelsstädren, welche entweder nach dem nicht zum Gesammtzellvereine gehörigen
* Auslande, oder nach andern größern Handelsplähen innerbalb des gedachten Vereines Verkehr
rreiben, köunen auch solche umter öffentlicher Aufficht stehende Niederlagen (Hackhöse) einge-
Peschcet werden, in welchen die eingehenden Waaren bis zu ihrer weitern Bestimmung unver-
steuert lagern.
Die Formen, unter welchen für sosche Niederlagsorte die Abfertigung an der Grenze
ersolgt, so wie die Waarengattungen, welche in der Regel in diesen Niederlagen Aufnahme
finden sollen, werden sür jeden Handelsplatz, nach Maahgabe der Oertlichkeit und des sich
desfalls zeigenden Bedürfnisses, besonders bestimmme werden.
Auch wird ein besonderes Reglement die Vorschrisien enthalten, welche für deigleichen
Niederlagsorke in Bezug auf die Absertigung der ankommenden, zur Niederlage bestinunten
Waaren, deren Behandlung während der Lagerzeic und das Verfahren bei der Heransnahme
aus der Niederlage zu beobachten sind.
*iptz
Was die Bewilligung der Privatlager von sremdem Weine bekrifft, so sollen die Be-
bingungen, unter welchen sie zulässig ist, und die näheren Verpflichtungen der Lager-Inhaber
duc.) ein besonderes Regulaciv bestimmt werden.
4. 48.
5. Erhebung des Lus- Werden Waaren ausgeführt, welche mir einer Ausgangsabgabe belegt sind, so muß die
gonat · Jolies. Abgabe entweder bei dem Gren)z. Zollamte, über welches der Ausgang Ktatt sinder, eder ver-
") Aut. ugung an der ·. , . . .
Omur. her bei einer dazu befugten Steuer-Stelle im Binnenlande entrichter werden.
Ersolge die Zollenteichtung an der Grenze, so finbet das im 9. 25. Gesagee An-
wendung.
Privatlager
von fremdem Weiné.