Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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kunft des Branntweins verschieden ist, berechnet und nach dem Tarifsan- 
hange erboben. 
Oas Heberegister der Auêgleichungs-Abgaben wird viertelährlich zur 
Revisson eingesandt. Der Betrag der innerhalb eines Quartals für Brannt- 
wein aufgekommenen Ausgleichungs-Abgaben wird ra, wo die Steuerstelle 
zugleich mit der Erhebung der Branntweinsteucr beauftragt ist, am Schlusse 
des Quartals summirt und im Heberegister für Branntweinsteuer der Ouar- 
talsumme der letzteren hinzugesetzt. In gleicher Art wird da, wo eine Steuer- 
stelle neben ven Ausgleichungs, Abgaben zugleich Zollgefälle zu erheben hat, 
im Zoll= Heberegister in Betreff ver Ausgleichungs-Abgaben von Wein, Most 
und Taback verfahren. 
Sollte in der Folge die Einrichtung getrossen werden, daß die Erhe- 
bung der Au3gleichungs-Abgaben erst im Bestimmungsorte geschieht, so wird 
das alsdann zu beobachtende Verfahren besonders bestimmt werden. 
#4. 
u #entl. rung: Zur Beobachtung des Waarenverkehrs beim Uebergange aus den Ks- 
r, niglich Bayerischen und Wörtembergischen Landen nach dem Thüringenschen Ver- 
Boelm Weren. eins-Gebiete, oder umgekehrt, soll nach §. B. des Zollgesezes die Anmel- 
st 8 der größeren Waarenmansporte bei den dazu bestiminten Abfertigungs- 
Ar#em seellen erfolgen. 
Der Waarenführer meldet die Gegenslände der Abfertigungsstelle an, 
und übergiebt die dazu gehörigen Frachtbriefe und Transportzettel; die in 
letzteren verzeichneten Waaren trägt die Abfer#iigungsstelle nach Gattung und 
Menge in ein seiner Form nach noch zu bestimmendes Regisker ein, und 
giebt demnächst vie Frachtbriefe und Transportzettel dem Waarenführer abge- 
stempelt zurück. Ueber die unter Begleitschein: Kontrole abgefertigten Waaren 
wird ein besonderes Register nach einem ebenfalls noch zu bestimmenden Mus- 
ster geführt. 
Behauptet der Waarenführer, keine Frachtbriese oder Transportzet 
tel zu belltzen, so muß er über die Ursache dieses ungewöhnlichen Umstandes
	        
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