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kunft des Branntweins verschieden ist, berechnet und nach dem Tarifsan-
hange erboben.
Oas Heberegister der Auêgleichungs-Abgaben wird viertelährlich zur
Revisson eingesandt. Der Betrag der innerhalb eines Quartals für Brannt-
wein aufgekommenen Ausgleichungs-Abgaben wird ra, wo die Steuerstelle
zugleich mit der Erhebung der Branntweinsteucr beauftragt ist, am Schlusse
des Quartals summirt und im Heberegister für Branntweinsteuer der Ouar-
talsumme der letzteren hinzugesetzt. In gleicher Art wird da, wo eine Steuer-
stelle neben ven Ausgleichungs, Abgaben zugleich Zollgefälle zu erheben hat,
im Zoll= Heberegister in Betreff ver Ausgleichungs-Abgaben von Wein, Most
und Taback verfahren.
Sollte in der Folge die Einrichtung getrossen werden, daß die Erhe-
bung der Au3gleichungs-Abgaben erst im Bestimmungsorte geschieht, so wird
das alsdann zu beobachtende Verfahren besonders bestimmt werden.
#4.
u #entl. rung: Zur Beobachtung des Waarenverkehrs beim Uebergange aus den Ks-
r, niglich Bayerischen und Wörtembergischen Landen nach dem Thüringenschen Ver-
Boelm Weren. eins-Gebiete, oder umgekehrt, soll nach §. B. des Zollgesezes die Anmel-
st 8 der größeren Waarenmansporte bei den dazu bestiminten Abfertigungs-
Ar#em seellen erfolgen.
Der Waarenführer meldet die Gegenslände der Abfertigungsstelle an,
und übergiebt die dazu gehörigen Frachtbriefe und Transportzettel; die in
letzteren verzeichneten Waaren trägt die Abfer#iigungsstelle nach Gattung und
Menge in ein seiner Form nach noch zu bestimmendes Regisker ein, und
giebt demnächst vie Frachtbriefe und Transportzettel dem Waarenführer abge-
stempelt zurück. Ueber die unter Begleitschein: Kontrole abgefertigten Waaren
wird ein besonderes Register nach einem ebenfalls noch zu bestimmenden Mus-
ster geführt.
Behauptet der Waarenführer, keine Frachtbriese oder Transportzet
tel zu belltzen, so muß er über die Ursache dieses ungewöhnlichen Umstandes