Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Jollquittungen müssen aber unversehrt gelassen, auch die Fracht- 
briefe nach der Abstempelung jedesmal zurückgegeben werden. 
Die Gestellung der aus dem Grenzbezirke eingehenden Waaren zur 
Besschtigung ist nicht allgemein zu fordern; es ist von dieser Befugniß jedoch 
bisweilen und besonders dann Gebrauch zu machen, wenn aus dem Rufe 
der betheiligten Personen, als res Absenders, Waarenführers orer Waa- 
renempfängers, oder aus anderen Umständen zu vermuthen steht, daß die 
vorgezeigte Bezettelung zur Verheimlichung anderer, als der darin genann- 
ten Waaren gemißbraucht werde, oder, daß eine Waare anderer Beschaffen: 
beit over eine erheblich größere oder geringere, als die rarin angegebene 
Menge, oder auch wohl gar keine Waarc mit der vorgelegten Bezettelung 
eingegangen sey. 
Es ist besonders darauf zu halten, daß die in der letzteren für den 
Transport im Binnenlande vorgeschriebene Frist nicht ungerugt überschritten 
werde, um einen doppelten Gebrauch der Bezettelung zu verhiüten. 
Wenn einc Ladung währenvd des Transports eine andere Bestimmung 
erhält, so wird der in den Transportzetteln aufgefuhrte Bestimmungsort 
durchgestrichen, und der neue Besimmmungoort am Nanve der Transportbe= 
scheinigung, unter Angabe des Oatums und Beifügung des Stempels, in 
folgender Art vermerkt. 
„Nach N. 
am ten 18 
s5. 16. 
durchdie Auflichts, Die Aufsichtobcamten, insbesondere die Ober-Kontrolcurs, haben 
beamten. darüber zu wachen, daß die Zollvorschriften überall gehörig beobachtet wer- 
den. Namentlsch haben sie darauf zu sehen: 
n) daß die Erhebung der Ausgleichungs-Abgaben nach §. 13. richtig ge- 
schieht;
	        
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