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b) daß die Anmeloung ver aus Bayern und Würtemberg kommenden, so
wie der dahin gehenden Waaren bei den vazu bestimmten Steuerstellen
nach näherer Anleitung des §. 14. erfolgt.
Was in Betreff der Waaren= Kontrolc im Binnenlande, Scitens der Auf-
sichto= Beamten, zu beobachten ist, enthält der §. 58. des Zollgesetzes. Oie
Aufsichts-Beamten haben dabet stets den Gesichtspunkt festzuhalten, daß die
Absicht bei Ausführung der fraglichen Vorschriften nur dahin geht, die erfor-
derlichen Mittel zu gewinnen, um die der Wachsamkeit der Grenzbeamten
entzogenen fremden Waaren auch im Binnenlame zu ermitteln, und die
Theilnehmer an den damit begangenen Kontraventionen mit Erfelg zur Ver-
antwortung zu ziehen. Dieser Absicht muß umsichtig genügt werden, um
den Verkehr nicht über ras, was zur Sicherung der Zollgefälle nöthig ist,
binaus zu belsstigen, und der Absicht entgegen, durch Störungen der Ge-
werbsamkeit mehr zu scharen, alo durch Kontroleformen dem öffentlichen Ein-
kommen zu nutzen. Mit Waarentranoporten, die tiefer im Binnenlande
betrossen werden, darf es daher auch nicht so genau genommen werden, als
mit solchen, die aus dem Grenzbezirke oder aus der Nähe der Binnenlinie
kommen. Es darf ferner nicht jere wahrgenommene geringfügige Abweichung
der Ladung von der Bezettelung, jede geringe lleberschreitung der in letzterer
enthaltenen Transporefrisi, oder jeder geringe Mangel in der Form der Trans-
portzettel, namentlich bei bekannten ordnungsliebenden Gewerbtreibenden,
oder anderen Personen, sogleich einen Strafanspruch veranlassen.
Die Anfragen auf offener Landstraße sind in der Regel auf die Fälle
besonderen Verdachts zu beschränken, und die Führer gewöhnlicher Trans=
porte bei Gelegenheit des Stillstandes im Quartiere zur Auskunft zu veran-
lassen. Die Aufsichtobcamten dürfen ihre eigentlichen Verufsreisen nicht vurch
grundlose oder unzeitige Verfolgung der ihnen begegnenden Waarentransporte
unterbrechen. Besendere Rücksicht haben sie auf den Verkebr zwischen den Fa-
brikanten baumwollener Waaren und den fur sie arbeitenden Webern zu neb-
men, und bei geringen Enrfernungen den Transport der Fabrilate nach