Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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die Verantwortung der mit dem Transporte und dem Abladen beschaͤftigt 
gewesenen Postbcamten darin niedergeschrieben. Eine Abschrift dieses Pro- 
tokolls wird der Postbehörde zugestellt, uber den Vorkall selbst aber ras 
vorgeschriebene Verfahren C. 88. und folgende des Zollgesetzes) eingeleiter. 
§ 18. 
Was die allgemeinen Vorschriften über den Geschäftsbetrieb, und Iv. Allgemelne 
or- 
die Stellung der mit der Wahrung des Zoll= Interesse beauftragten Bram- 
ten, sowohl gegen einander, als gegen die übrigen Landesbehörden betrift, 
so kommen desfalls die Bestimmungen der I#. 1 bis 5. und 41 bis 69. 
der Instruktion zur Erhebung und Kontrolirung der Branntweinsteuer, so- 
weit sie nicht die Erhebung und Kontrolirung dieser Abgabe allein betressen, 
zur Anwendung. 
EW 
christeu.
	        
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