Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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mulare vorgedruckte Zugangs, Bescheinigung vollziehr und dle so bescheinigte Anzelge der Hebe- 
stelle des Abgangsortes gurücksendet. 
. 16. 
Sobald Betriebs-Anmelbungen bei der Hebestelle eingehen, sind solche von derselben 
nach den in der Steuer · Ordnung enthaltenen Vorschriften uͤber den Brennereibetrieb zu pruͤ- 
fen und in Bezug auf den Geraͤthebestand mit dem Inventarium zu vergleichen. Findet 
sich dabei nichts zu erinnern, so ist für Meisch-Brennereien der zu versteuernde Meischraum 
sestzustellen und der Seeuerbetrag zu berechnen, worauf die Betriebs-Aumeldung in die vier 
ersten Spalten des nach dem Muster E. zu führenden Anmaldungs-Registers eingetragen, 
mit der Nununer desselben verseben, von der Hebestelle vollzogen und ein Eremplar davon 
dem Bremmereibesiger zurückgegeben wird. 
Bei Berechnung der Meischboteig" Steuer bleibe der überschießende Rauminhalt, wel- 
cher nicht volle 20 Quart erreicht, außer Betracht. Auch bleiben bel der Geldberechung der 
Betriebs-Anmeldungen Beträge unter 4 9Gr. außer Ansatz, wogegen die Bruchtbeile eines 
Groschens von und darüber für volle Groschen gerechnee werden. 
Da die Betriebs= Anmeldungen drei Tage vor Anfang des Betriebes elngerelcht werden 
müssen, so baben die Hebestellen binreichende Zeit, die ihnen obliegende Prüsung, Berlchtig- 
ung und Wollziehung der Anmeldungen mir derjenigen Sorgfalc und Gründlichkeit zu ver- 
eschten, welche die Wichtigkeit des Gegenstandes erfordert.. Geben glelchzeicig mehrere und 
so viel Becriebs-Anmeldungen ein, daß die Aussertigung derselben und die Rückgabe des 
für den Brennereibesiger bestimmten Exenplares niche zur Stelle möglich ist, daum muß 
die Hebestelle den Tag und die Stunde bestimmen, wo die ausgesercigte Anmeldung von 
bem Brennerelbesiber abgeholc werden kann. Diese Feist ist Seitens der Hebestelle mie 
der größten Punkelichkeit inne zu halcen, damit die Brennereibesiger, namentlich die auher- 
halb wohnenden, nicht zu vergeblichen Gängen oder Sendungen veranlahr werden. 
Sollte in der ersten Zeit, nach der Ausführung des Gesetzes, die Ausstellung richeiger 
Betriebs-Anmeldungen hin und wileder Schwierigkeit finden, so müssen die Hebestellen bet 
der Anfertigung und Berichtigung der Anmeldungen auf alle Weise und mit Willfährigkele 
belfend und belehrend an die Hond gehen, auch für ungenbte Landbewohner fürerst auf Be- 
gehren die Anfertigung nach mündlicher Information übernehmen, wobei jedoch die gebhörige 
Wollzlehung der Anmeldung durch den Bremnerelbesitzer nicht außer Ache gelassen werden 
barf. Dagegen ist den Aufsichtsbeamcen die Anfertigung von Bertriebs-Anmeldungen für 
Brennereibesier ausdrücklich untersagt.
	        
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