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mulare vorgedruckte Zugangs, Bescheinigung vollziehr und dle so bescheinigte Anzelge der Hebe-
stelle des Abgangsortes gurücksendet.
. 16.
Sobald Betriebs-Anmelbungen bei der Hebestelle eingehen, sind solche von derselben
nach den in der Steuer · Ordnung enthaltenen Vorschriften uͤber den Brennereibetrieb zu pruͤ-
fen und in Bezug auf den Geraͤthebestand mit dem Inventarium zu vergleichen. Findet
sich dabei nichts zu erinnern, so ist für Meisch-Brennereien der zu versteuernde Meischraum
sestzustellen und der Seeuerbetrag zu berechnen, worauf die Betriebs-Aumeldung in die vier
ersten Spalten des nach dem Muster E. zu führenden Anmaldungs-Registers eingetragen,
mit der Nununer desselben verseben, von der Hebestelle vollzogen und ein Eremplar davon
dem Bremmereibesiger zurückgegeben wird.
Bei Berechnung der Meischboteig" Steuer bleibe der überschießende Rauminhalt, wel-
cher nicht volle 20 Quart erreicht, außer Betracht. Auch bleiben bel der Geldberechung der
Betriebs-Anmeldungen Beträge unter 4 9Gr. außer Ansatz, wogegen die Bruchtbeile eines
Groschens von und darüber für volle Groschen gerechnee werden.
Da die Betriebs= Anmeldungen drei Tage vor Anfang des Betriebes elngerelcht werden
müssen, so baben die Hebestellen binreichende Zeit, die ihnen obliegende Prüsung, Berlchtig-
ung und Wollziehung der Anmeldungen mir derjenigen Sorgfalc und Gründlichkeit zu ver-
eschten, welche die Wichtigkeit des Gegenstandes erfordert.. Geben glelchzeicig mehrere und
so viel Becriebs-Anmeldungen ein, daß die Aussertigung derselben und die Rückgabe des
für den Brennereibesiger bestimmten Exenplares niche zur Stelle möglich ist, daum muß
die Hebestelle den Tag und die Stunde bestimmen, wo die ausgesercigte Anmeldung von
bem Brennerelbesiber abgeholc werden kann. Diese Feist ist Seitens der Hebestelle mie
der größten Punkelichkeit inne zu halcen, damit die Brennereibesiger, namentlich die auher-
halb wohnenden, nicht zu vergeblichen Gängen oder Sendungen veranlahr werden.
Sollte in der ersten Zeit, nach der Ausführung des Gesetzes, die Ausstellung richeiger
Betriebs-Anmeldungen hin und wileder Schwierigkeit finden, so müssen die Hebestellen bet
der Anfertigung und Berichtigung der Anmeldungen auf alle Weise und mit Willfährigkele
belfend und belehrend an die Hond gehen, auch für ungenbte Landbewohner fürerst auf Be-
gehren die Anfertigung nach mündlicher Information übernehmen, wobei jedoch die gebhörige
Wollzlehung der Anmeldung durch den Bremnerelbesitzer nicht außer Ache gelassen werden
barf. Dagegen ist den Aufsichtsbeamcen die Anfertigung von Bertriebs-Anmeldungen für
Brennereibesier ausdrücklich untersagt.