Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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.60. 
# S Ange · Anbere Staats -· und Kommunal-· Beamten, insbesondere bie Polizel-, Wege- und Forst- 
beamten, sind zur Unterstuͤzung der Steuerbeamten verpflichtet und haben Verletzungen der 
Seeuergeseze, welche bei Ausübung ibres Dienstes zu ihrer Kenneniß kommen, moglichst zu 
bindern, auf jeden Fall aber zur näheren Untersuchung sosort anzuzeigen. 
. 61. 
n. Helschaf tsstun Bei den mie Erhebung des Zolles beauftragten Steuerstellen sollen an den Wochenta- 
" ges-infolgendenStundcndieGrschåftslokqlcgcüffnektmddieBcamtenjukAbfcktigussgdck 
Zollpflichtigen daselbst gegenwärtig seyn, nämlich: 
in den Wintermonaten Oktober bir einschließlich Febrnar, Vormittags von 8 bis 12 Uhr und 
Nachmitlags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 bis 12 und von 2 bis 5 Uhr. 
Auch außer dieser Zeic, so wie an Sonn= und Festragen, muß die Absertigung der 
Zollpflichtigen möglichst bewirkr werden. 
§. 62. 
. ahren bei Die Beamcen müssen bei der Zollerhebung sich genav nach den vorgeschriebenen Säßen 
1 rrel , richten. Zuviel erhobene Beiträge werden zurückgezablt, wenn binnen Jahresseist, vom Tage 
ung. der Verzollung angerechnet, der Auspruch auf Ersatz angemeldec und bescheinigt wird. 
Zu wenig oder gar nicht erhobene Beträge können gleichfalls innerhalb Jahresseist von den 
’- nachträglich eingezogen werden. 
ch Ablauf eines Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung ober Nachzahlung 
der 8 beziehungsweise gegen den Staat und gegen die Zollpflichtigen erloschen. Der 
Staatskasse bleibt jedoch das Recht auf Schaden - Ersah gegen die Beamten, durch deren 
Schuld die Gefälle · Erhebung unterblieben oder unrichtig bewirkt ist, vorbehalten, ohne daß 
die Beamten befugt sind, den Zollpflichtigen wegen Nachzahlung der Gefaͤlle in Anspruch 
zu nehmen. Dieselbe Regrestverpflichtung der Beamten tritt ein, wenn durch ihre Schuld 
Gesälle unerhoben geblieben sind, welche hiernächst auch vor Ablauf der ebenbemerkien Ver- 
jährungsfeist von den Zollpfllchtigen nicht beigeteieben werden könnten. 
&#. 63. 
„P Wiensen Es ist die Pflicht der Steuerbeamten, die Personen, mie denen ste im Dienste zu tun 
der Zoltof(i 0, baben, ohne Unterschied anständig zu behandeln, bei ihren Dienstverrichtungen bescheden zu 
bIeer 3 tin- verfahren, und ihre Nachsragen und Revistonen niche über den Zweck der Sache auszudehnen. 
Insonderbeit dürsen sie unfer keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft, es be- 
stehe in Rachsragen, Revisionen, Aussertigungen u. s. w. ein Entgelt oder Geschenk, es seon
	        
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