Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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. 26. 
2. durch Verschluß: Der amtllche Verschluß außet Betrleb stehender Melsch- und Destilltrgeräthe G. 7. dier 
Steuerordnung) erfolgt bei Destillirapparaten in der Regel dadurch, daß quer uͤber die obere 
Oeffnung der Blase, nach vorbergegangener Abkuͤhlung derselben, ein fester Bindfaden durch 
zwel zu dem Ende einen Halben Zoll vom Rande ab zu bohrende Locher straff durchgezogen, 
zusammengekmüpft und dessen beide Enden hincer dem Knoten auf ein uncergelegees Papier 
mic dem in seinem Lack abzudruckenden Amtesiegel des die Verstegelung verrichtenden Be- 
amten angessegelt werden. 
Münsche der Bestber elner Blase solche zu andern Zwecken, 3. B. zum Wasserkochen, 
zu benutzen, und ist seinem Auerage, die Blase deshalb außer Verschluß zu lassen, nach- 
gegeben worden, so krite die Verstegelung des Kählcohrs ein, indem eine Schnur durch zwel 
on dem Nande der oberen Oeffnung des Kühlrohrs, da wo der Kolben des Helms in das- 
selbe eingestecke wicd, zu bohrende Löcher gezogen und auf einen die Oessnung verflopfenden, 
einige Zoll langen und mit Löchern, durch welche der Faden mie durchgehr, versehenen Holj- 
pfropfen angesiegelt wird. 
Audere Verfabrungsarten, 3. B. Versiegelung der Feuerung, Einschließung und Eln- 
siegelung der Helme und dergleichen, dürsen nur mit ausdrücklicher Bewllligung des Ober- 
kontroleurs oder eines böheren Beaméeen in Anwenbung gesetze werden. 
Der Verschluß der Meischbortiche geschiehe dadurch, daß ouf dem Boden des Boteichs 
ein Stceisen starkes, unbeschriebenes Papier, auf welchem der den WVerschluß verrichtende 
Beamte unker seiner Namensunterschrise das Dacum der Werstegelung bemerkt, angesie · 
gelt wird. 
g. 27. 
2. dud Nevisionen Um bel Meischbrennereien beimlicher Meischbereicung und unrlchelgen Betriebs-Anmel- 
# nre bungen zu begegnen und solche zu enrdecken, müssen diejenlgen Brennereien, welche im Be- 
* # C WMeischhren= tricbe sind, alle zwei bis drei Tage von dem Ausseher, und in der Regel wöchentlich 
* von dem Oberkontroleur besucht werden. 
Diese Revistenen dürsen nicht in einer beständig gleichen Relhesolge, sondern müssen, 
den Umständen nach, ostmals rasch nach einander und unvermuther, auch zu ungewöhnlichen 
Tageszeiten stau finden. Nächtliche Beobachtungen dürfen gegen keine Brennerei ganz ver- 
aobsäumt und müssen da, wo sich ein Verdacht vorgebender Unterschleise ergiebt, so oft wie 
möglich vorgenommen werden.
	        
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