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Nummer des Gefaͤßes und dessen Rauminhalt bemerkt wird. In dem oberen Rande des
Gefäßes muß ein Loch gebohre, und durch dasselbe ein Bindfaden gezogen werden, dessen
beide Enden mit dem Siegel des Steuerbeamten auf jene Marke auzusiegeln sind. Der
Brennereibesiher besorgt Vorrichtung und Material zu dieser Bezeichnung.
g. 37.
Werden Brennereien, welche nicht mehlichte Stofse verarbeiten, zeitweise gegen Ent-
richtung eines Steuersixums betrieben, so ist darauf zu wachen, daß die Bedingungen des
Firationsabkommens von Seiten des Brennereibesitzers puͤnktlich beobachtet werden.
Nehmen die Aufsichtsbramten Veränderungen in der Anlage, oder eine Erweiterung des
Betriebes wahr, so müssen sie davon dem Ober-Komtroleur sogleich Anzeige erstatten.
F. 38.
Die nicht in Betrieb stebenden Drennereien müssen von den Aussichtsbeamten ebenfalls ##. bel Bchn htien
von Zeit zu Zeit zu bem Zwecke besucht werden, um Ueberzeugung zu nehmen, daß kein Betrte
unangemeldeter Betcieb darin startfinde oder stategesunden habe
Bel diesen Reolstonen, welche in keiner Brennecei verabsäume werden bürfen, ist da-
bin zu sehen, daß die Geräthe mit der Geräthenachweising und den Vermessungsverhand=
lungen übereinstimmen, daß die Bezeichnung der Geräthe vorschristsmäßig und deurlich sey,
und daß der an dieselben gelegte Verschluß sich in unverletztem Zustande besinde.
In jeder außer Betrieb stebenden Brennerei wird, und zwar an derjeuigen Stellc, wo
während des Betriebes die Betriebsammeldung aushängen musi, ein Revisionsbegen von wei-
ßem Paplere gebalten, auf welchem die Ausstchesbeamten, so lange der Berrieb ausgesetze
bleibt, ihre Revistonen und die etwa vorkommenden Ent= und Verstegelungen zu vermerken
haben.
5. 39.
Bei der Encdeckung elner Steuerdefraudation oder einer andern mit Scrase # bun bei ent-
Unregelmaͤßigkeit, muß der Aufsichtsbeamte dieselbe entweder von dem Brennereibesitzer oder ontraven-
dessen Stellvertreter schriftlich anerkennen lassen, oder durch Herbeirufung von Zeugen und
andere Minel für Feststellung des Thatbestandes sorgen. — Wird namemtlich in einer Bren-
nerel beimliche oder unrichtige Meischbereitung endeckt, so muhß das Meischgur, in sofern
nicht gleich zu Protokoll zugestanden wird, daß es Meische sey, entweder durch Aschließung
und Versiegelung des Lobals, oder noch besser durch Absällung von Proben, welche in einem
mit dem Siegel zu verschliehenden Gesäße aufzubewahren sind, gegen mische Versälschun-
gen gesichert werden. 3