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Diese Stuͤcke muͤssen gehoͤrig geordnet sich in einem Hefte befinden, welches vom Auf-
seber unter Verschluß gehalten wird.
Durch Nachtraͤge ist diese Sammlung vollstaͤndig zu erhalten, wofür zunächst der Ober-
konkroleur verantwortlich bleibt.
. 52.
Jeder Aufseher fuͤhrt ein Notizbuch in Octavformat, worln jede seiner Kontrole zuge-
wiesene Brennerei und jeder sonstige Aufsichtspunkt ein Konto erhaͤlt, in welches diejenigen
Nachrichten eingetragen werden, welche Behufs der gruͤndlichen Revision derselben ihm zu
wissen noͤthig sind.
KC. 53.
Der Steueraufseher musi im Dienste bei sich fuͤhren:
4) seine Legitiniationskarte,
2) das Nortzbuch (6. 5 "
3) das Tagebuch G. 5
4) die zum Schreiben i Materialsen,
5) das Dlenfksiegel,
6) was zur Siegelanlegung nochwendig ist, und
7) einen Zollstock.
6. 54.
Als durchschnictliches Maaß der Dienstleistung elnes Steueraussehers können zehn Stun-
den täglich in der Zeit von vier Uhr Morgens bis zehn Uhr Abends angeseben und bei
nächtlichem Dienste außer bieser Zeit eine Seunde, für cine und eine halbe Tagessiunde ge-
rechnet werden.
Bei den Auffebern, welche aufierhalb Verrichtungen haben, gebört dle zum Fortkom-
men von einem Orte zum andern nsthige Zeic zu den Dienststunden.
Von einem Bezirksaufseher kann verlange werden, dah er täglich im Durchschnitke drei
Meilen zurücklege.
Diese Bestimmungen enthalten nur den allgemeinen Maaßstab und es können dabei,
wo das Bedüefniß es erfordert, Modisicationen eintreten oder vermehrte Leistungen in An-
spruch genommen werden.
Die Bezirksausseher müssen sich so einrichten, daß sie imerbalb ihres Bezirkes auch
über Nache außer ihrem Wohnorte verweilen können, wenn die Umstände solches erfordern.