207
In bem Tagebuche des Aufsebers muß angegeben seyn, in welchem Maaße er in sol-
cher Weise nebenher beschöftiget gewesen ist.
. 59.
Auf jeder Aufsichtsstation wird ein Dienstbuch und ein Ordrebuch gehalten.
Durch das Dienstbuch kann den Aussebern nach H. 55. nicht uur der gewoͤhnliche
Dienst vorgeschrieben werden, sondern sie empsangen auf diesem Wege auch diejenigen be-
sondern Dienstaufträge und Anweisungen, welche der Ober- Kontreleur ihnen zu ertheilen hat.
Jeder Anweisiung im Oienstbuche sügen die Aufseher ihren Namen bei, zum Zeichen,
daß sie von derselben Kenntniß erhalten haben.
Im Ordrebuche werden von dem Ober-Koncroleur oder Einnehmer dlejenigen von dem
Generol- Juspector nach §. 4. erlassenen Bestimmungen über die Dienstkenerole eingetragen, welche
den Aufsehern zu wissen nöchig sind.
Jede neue Bestimmung wird den Aufsehern segleich zur Kennenissnahme, so wele ns-
(ig, unter mündlicher Erläurerung vorgelegt, und daß solches geschehen, durch Namensbeis
schrist von ihnen anerkannt. «
DkrbcssckcnUcbcrsichkunbchlcichtckanussindcnswegenistbasDrdkcbuchmiceis
nem Inhaltsverzelchnisse zu versehen.
60.
Die gewöhnlichen Dienstverrichcungen der Ober-Kongoleurs bestehen darin, daß sie den c. ber. Ober · Kentro-
ibnen uͤbeewieseuen Bezick unausgesebt bereisen, die Brennercien in demselben revidiren, die
Ausseher in ihren Dienstverrichtungen kontroliren und bei den Hebestellen durch genaue Pruͤ-
sung der Geschästoführung in allcn Theilen auf eine ordnungsmäßige Dienstverwaltung der-
selben hinwirken.
61.
In der Regel haben die Ober-Koncroleurs vier Mal in jedem Monace ihren Bezirk
vollständig zu bereisen, und dabei sede in Betrieb stehende Brennerei, so wie jede Dienst.
stelte zu besuchen. Um dieser Verpflichtung genügen zu können, sind sie mirt schriftlichen
Acbeilen auf das wirklich Rotbwendige zu beschränken.
In Bezug auf Arbeitsmaaß gelten für die Ober-Kontroleurs im Allgemeinen die für
die Aufseher gegebenen Regeln.