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K 66.
Neben dem regelmäßigen Revistonsdienste ist elne überlegre und ausmerksame allgemeinle
und Fpecielle Beobachtung, wesche dem eigemlichen Reolsionsdienste eins erfolgreiche Rich-
tung giebt,, von besonderer Wichtigkeie.
Das Zusammentressen mit den Beamten der Absercigungsstellen und mie den AufseHern
muß von dem Ober-Kentroleur dazu benutzt werden, sich mie denselben über die Wersteuer-=
ungen und Betriebs-Anmeldungen der einzelnen Gewerbereibenden, über den Umfang, dle
Weise und Richtung ihrer Verkehrs zu besprechen und Wahrnehmungen und Meinungen
mitzutheilen, um dadurch ein Urtheil zu gewinnen, wohin die Aufsiche mehr ober weniger
zu richten ist. Ver allen aber ist sters die Ansiche festzubalten, und den Seener-Aufsebern
einzuschäefen, daß der Zweck der Aufsicht vorzugsweise dahin gerichket seyn mässe, durch
lorgsältige Wahrnehmung ihrer Pflichten unb burch angemessene Belehrung der Gewerbtrei-
beuden über ihre Obliegenbeiten, das Vorkommen von Ordnungswidrigkeiten und eigentlichen
Steuervergehen zu verhindern.
C. 67.
Bei entdeckten Unrichligbeiten, welche sich zur Bestrafung elgnen, komme es auf ein
gehöriges Venehmen, in Bezug auf Feststellung des Thatbestandes und die Beschlagnahme-
bandlung, ganz besonders an, da von dem ersten richtigen Angrisse der Sache ibr Ausgang
gemeinhin abhängt.
Der Ober-Kontroleur hat daher die Pflicht, den Aufsebern über ihr Benebmen bierbel
bie gehérige Auleitung zu geben, und einzelne Fälle, in welchen feblgegriffen worden, mir
ihnen zergliedernd durchzugehen.
Kemmt es im Gesolge gemachter Wahrnehmungen darauf an, elne auerorbentliche Re-
vision vor zunehmen, zu deren gehöriger Ausfübrung mehrere Beamte erforderlich sind, so
ist der Ober-Kontroleur so befuge als verpflichtet, dieselben auf das schleunigste dabes zu-
#uziehen.
Daselbe gilt, wenn es darauf ankommt, auf den Grund von Siegelanlagen den Toac-
bestand irgendwo sicher sestzustellen.
Ausschließlich eiguen sich solche Fälle zur elgenen Kennenißnahme und Beurkheilung
des Ober-Kontroleurs, wo ein dringender Verdacht von Unterschleisen nach §. 32, der Steuer-
Hednung durch eine unvermurhete Hausvisscation aufzuklären ist.
Er muß solche in der Regel selbst seiren und ust sodann für die pünkillche Beobachtung
ber fuͤr das Versahren bestehenden gesehlichen Vorschristen virautworilich.