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2) wenn zum Durchgang oder Wiederausgang angemeldeke Gegenstände auf dem Trans-
porte verfälsche oder verkauscht worden sind.
Ss. 73.
Dlese Sitrafe (§. 72.) tritt glelchfalls ein, wenn Gewerbtreibende, denen zur Besoͤr-
derung ihres Gewerbes und unter der Bedingung der Verwendung zu diesem Zwecke, ab-
gabepflichtige Gegenstaͤnde ganz frel oder gegen eine geringere Abgabe verabfolgt worden sind,
dieselben ohne vorberige Nachzahlung der Gesälle anderweitig verwenden oder weränhern,
oder wenn Personen, denen Waaren unverzolle anvertraut worden, mit denselben Unterschleif
rrelben, oder zu creiben verstacten. Außerdem geben sie, in dem einen wie in dem andern
Falle, der ihnen gewährten Begünstigung süc immer verlustig.
g. 74.
Dle Strafe des ersten Rückfalls (§. 67.) telfft diejenigen, welche die Kontrebande oder
Defcandation in einem Komplotte von mehr als drei Personen unternehmen, und die Stcase
des zwescen Rücksalls G. 68.) den Anführer und Anfktister eines solchen Komplotes. — Im
Wiederholungsfalle nach feüherer rechrskrästiger Verurtheilung tritt gegen die Theilnehmer
bes Komploctes die Strase des zweiten Rückfalls ein, und gegen den Anführer und Anstls
ter des Komplottes wird die Strase um die Hälfte verschärfe.
d. 75.
Es wird angenommen, daß das Vergehen lim Komplotte veruͤbt worden, wenn meht
als drei Descaudanten zusammen betrossen worden sind, und diese nicht nachweisen koͤnnen,
daß ihr Zusammentressen nur eln gufälliges gewesen sey.
+. 76.
Wer Im Gränzbezleke auf Nebenwegen oder zur Nachtzelt bel einer Kontrebande oder
Descaudation mit Wassen oder andeen dergleichen gefährlichen Werbzeugen betroffen wird,
soll außer der ordentlichen Serase mit elner ein= bis dreifährigen, und wenn er sch der
Wossen zum Widerskande gegen die Zollbeamten bedienc hat, nach Verhälmmiß der den let-
cern gugesügten Beschädsgung, insosern bierdurch nach den allgemeinen Strafgesehen nicht
eine härtere Strase verwirkt (st, mie elner sünf= bls zwanzigjährigen geschärsten Zuchthaus-
Srrafe belegt werden. «