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Ortsvorskeher bel enestehendem #umuleuarischen Auflaufe sofore bas Militér, oder, wo folches
ucht zur Hand ist, die Bürger- und Landmilig oder resp. Landwehr, oder auf dem Lande
bie Ames- und Gerichtsfolge zu requiriren oder aufzubieten, und so schleunig als möglich auf
dem Plabe der Unruhe sich einzufinden. Hier hat der obrigkeitliche Beamte die Tumuliman=
ken von ihrem strasbaren Beginnen nachdrücklich und ernstlich abzumahnen und dieselben un
ter Hinweisung auf die ihnen bevorstehende Ahndung auszufordern, augenblicklich auseinan-
der zu geben und in lbre Wohnungen zurückzukehren. Machen die Tumultuanten auf
diese Ausforderung, welche bel Tageszelt, wenn die Umstände es sonst zulassen, mit dem Vor-
lesen des F. 14. des gegenwärtigen Gesebes verbunden werden mag, niche unverzügliche An-
stalr, sich zu trennen und den Platz zu vorlassen, so müssen durch Anwendung der erforder-
lichen Gewalt die Ungeborsamen und Widerspenstigen schleunigst auseinander gekrieben wer-
den und sind bei der Anwendung der militärischen Gewalt so viel möglich die Anstister, Auf-
rester und Wortführer zu ergreisen und gur gefänglichen Hoft zu bringen.
Dafern dle Obrigkeit bei ibrer Ankunse auf dem Orte beo Ausstandes einen Theil der
Tumultuanten schon in der wicklichen Ausübung gewaltthätiger Ercesse gegen Personen oder
fremdes Eigenehum begrissen findet, so ist die Behörde berechtige, auch ohne vorgängige be-
sondere Abmahnung augenblicklich die nsthige Gewalt zur Verkreibung der Tumultmanten und
zur Herstellung der Ruhe und Sicherhelc anwenden zu lassen, und bar es jeder Theilnehmer
des Ercesses sich selöst zuzuschreiben, wenn sein Leben dabel gefährdec wird.
K. 14.
Raumagg ver,oent, Sobald ein lärmendes Zusammenrotten beginur und Tumult oder Aufruhr ssch erbebe,
en- soll Niemand seine Wohnung verlassen und jeder Familienvater darüber wachen, daß die
— uf. Seinigen sich niche aus dem Hause entsernen. Desgleichen haben alle Einwohner, die bei
ausbrechendem Tumulte sich gufälliger Weise auf den ösfentlichen Plätzen oder auf den Sna-
Pen beßinden, sich sofort nach ihren Wohnungen zu begeben, außerdem aber zu gewarren,
daß sie als wirkliche Tbeilnehmer des Excesses bebandele, die zur Herstellung der Ruhe an-
zuordnenden Maahregeln obne Uncerschied auch gegen ihre Personen gerichtet und sie wegen
der Theilnahme am Verbrechen des Tumults oder Aufruhrs zur Untersuchung und Serase
gezogen werden. Bel der Uncersuchung soll Niemanden das Anführen, als sey bloser Zufall
oder blose Neugierde die Veranlassung zur Anwesenheit an dem Orte des Aufruhrs gewesen,
zur Eneschuldigung gercichen, das Berufen auf Geschäste ober nur dann von Veranworkung
besceien, wenn deren zufälliges Zusammentressen mir der Zeit den Tumults oder Aufruhre
hänglich außer Zweifel gesetze wird.