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6. 15.
Anstisrer und Rédelsführer eines Tumults und Aufruhrs sollen, wenn derfelbe zum Becraßtma der An-
Auöbruche gekommen und dabei Mord., Tovschlag, Raub oder Brandlegung vorgesallen ist, N suu
mlt dem Tode bestrost werden. uhrs.
Wenn im Tumulte oder Aufruhr obrigkeicliche Personen, deren össentsiche Diener und
commandirte Milirärpersonen thätlich gemihhandele, oder in Wohnungen, Läden und andern
Orten Plünderung, oder Zertrümmerung und Zerstörung beweglichen oder unbeweglichen Ei-
genthumes jeder Art verübe worden, soll den Anstistern und Rädelsführern zwöls, bis zwan-
zigsähriges Zuchthaus auferlegt werden. Ist aber der Tumult oder Aufruhr nicht zum Aus-
bruche gekommen, so sollen die Anstiscer und Rädelsführer nach Beschaffenheit ihres Ver-
brechens mit fünf- bis zebnjäbriger Zuchehausstrase belege werden.
Als Anstifrer und Rädelsführer eines Tumules und Aufrubrs sollen diejenigen angeseben
werden, welche andere zu einer Vereinigung oder Zusammenrotticung für den Zweck, eine
unrechemäßige Gewalt auszunben, bergebrachte öffentliche Obliegenheicen in Masse aufzukün-
digen, der Obrigkeic bei der Aueführung ihrer Encschließungen gewaltsam zu widerstehen,
oder von derselben mit Gewale etwas zu erzwingen, anreihen und auswiegeln, dau Rarh und
Auschlag geben, aufrührerische Schriften fertigen oder verbreiten, Audere zur Unterzeichnung
solcher Schriften, welche den Gehorsam gegen die Obrigkeit verlagen und zur unerlaubten
Selbsthülfe aussordern, zu vermögen süchen, oder dergleichen Schristen mit unterzeichnen, zu
dergleichen Endzweck mic andern Personen Zusammenkünfte halren, die tumuleuirenden Hau-
sen anfübren, sür dieselben das Wort fübren, während des Tumulis durch Schmähungen
gegen dle Obrigkele oder andere zum Privatstande gehörlge Personen Haß und Wuch zu er-
regen und die übrigen Aufrührer zu Gewaltthärigkeiten aufzureiten sich bestreben, oder aue
ruhig gebllebene Unterthanen durch Drohungen oder Thärlichkeiten zur Theilnahme an dem
Tumulte zwingen, endlich bei wirklich verübter Widerseblichkele und Gewalt selbst mitwirken,
an anderen Personen oder sremdem Eigenehume sich chätlich vergreisen, und die von der Ge-
richtssolge eder dem Militär zur Seelle festgenommenen oder die bereits zum Gefängnisse
gebrachten Ercedenten mir Gewalt befrelen helfen.
C. 16.
Die Theilnehmer an einem Tumulie oder Auseuhr sollen, nach Beschaffenbelt ihrer Bestrasung der Theil-
Miewirkung und der daraus entstandenen Folgen, mit sechsmonaklicher bis einjähriger Zucht- n d hn t
Fausstrase belegt werden. Haben die Theilnehmer Gewaluhätigkeir gegen fremdes Eigenthum
öoder gegem Personen selbst mit ausgenbr, oder anderen daß# Beistand geleistet, so si sind die