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g. 77.
Wenn eln Frachtsuͤbrer nach Vorschrift bes S. 70. 1. wegen unrichtiger Declaration M itne
verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem Befrachter mitgegebenen Declarationen, Puit -** autge ·
Frachtbriefe oder andere schriftliche Notizen uͤber den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen
Declaration veranlaße worden, oder wenn in dem in jenem 8. unter Nr. 5. angefuͤhrten
Falle die Verurtheilung lediglich auf den Grund der daselbst bezeichneten Tbatsachen erfolgt
ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter nachgewiesen worden; so findet im Wiederho-
lungsfalle die Serase des Rückfalls nicht statt; auch kann eine solche Verurtheilung die An-
wendung dieser Strase bei einem nachher verübren sonstigen Zellvergeben nicht begruͤnden.
78.
Die Ueberkretung der Worschristen ess Gesetzes, so wie der in Folge deflelben sssene ) —.2
lich bekanne gemachten Verwaltungs-Worschristen, für welche keine besondere Strafe ange-
drohr ist, wird mir einer Ordmmgsstrase von einem bis zehn Thalern geahnder.
4# 79.
Soweie eine Geldbuße von dem Verurtbellten wegen selnes Unvermögens ulsche belzu. 4) ieo
creiben ist, wird solche in eine Freiheitsstrafe verwandelt. heitestraf K.
&. 80.
Gewerbtrelbende mussen für die Geldbußen wegen aller Vergeben gegen die ZJollgesetze, 0 Verteeiungs= Ver-
welche von ihrem Gesinde, ibren Dienern, Gewerbsgehülfen. Ebegarten, Kindeen, und den acheen ftr die
zu ihrem Hauostande gehörigen Verwandren, andere Personen aber nur für die Geldbuße
wegen dersenigen Vergeben, die von ibren Ebegacten und Kindern bei Gelegenheit solcher
Geschäste, zu denen sie von ihnen beaustragt worden sind, oder sonst gebraucht zu werden
pflegen, verwirke worden sind, basten, wenn die Geldbußen von dem eigentlichen Thaͤter
wegen dessen Unvermögens nicht belgerrieben werden kannen.
8. 84.
Der in Folge eines Zollvergehens eincrerende Verlust der Gegenstände des Vergehens) Sestemungen. te,h
eriffe jederzeit den Eigenthümer. Eine Ausnahme finder nur statt, wenn die Komtrebande pe sita-
ober Defraudation von dem bekaunten Fracht · Fuhrmann oder Schiffer, dem der Transport
allein anvertraut war, ohne Tbeilnahme und Mitwissen bes Eigenthuͤmers veruͤbt worden ist
und der Fuhrmann oder Schisser nicht zu denjenigen Personen gehört, für welche der Ei-