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schaͤrsste zu inqulriren, und sollen dieselben, wenn sie die Urheber bei vorliegendem dringenden
Verdachte ihrer Wissenschast davon nicht anzeigen, um so haͤrter bestraft werden.
8. 18.
Jede Handwerks-Innung und jede sonstige anerkannte Korporation, welche den Verfuͤ- Bestrafung tumultui-
sungen ihrer Obrigkeit niche geborchen will und mit Rottirungen und rumuleuarischen Ver- ven *v r
sammlungen eine obrigkeitliche Auordnung zu hintertreiben oder zu erzwingen unternimmt, is#t
sofort für aufgelsst und ihrer Privilegien für verlustig zu erklären.
Einbeimische Handwerksgesellen, die an einem Tumulte oder Aufruhr Theil nehmen,
baben, außer der ihnen auferlegten Serase, zu gewarten, daß sie zum Meisterrechte niche
zugelassen werden.
Auswärtige Handwerksgesellen, die sich desselben Verbrechens schuldig gemache haben,
find nach verbüßeer Steafe nach ihrer Heimath mit der in das Wanderbuch zu bringenden
behusigen Nachricht für die treffende Obrigkeit auf den Schub zu setzen.
Die Meister der Innungen haben über ihre Gesellen und Lehrlinge genaue Aussiche zu
füren, daß dieselben sich niche für verborene Zwecke zusammenroctiren. Diejenigen Meister,
welche dergleichen Bewegung und Rortirung unter ihren Gesellen und Lehrlingen bemerken,
und bei ihrer Obrigkeit nicht sosort Anzeige darüber machen, sollen als Theilnehmer an der
verübten Unordnung angeseben und bestrase werden. Wemn auswärtige einwandernde Gesel-
len den Abmahnungen ihrer Meister zu geborchen sich weigern, und deshalb die Arbeit ver-
lassen, so dürsen sie von keinem andern Meister in Arbeit genommen, sondern müissen fosort
mit der bebusigen Vormerkung in ihren Wauderbüchern aus der Stade emtferne werden.
Hat ein Meister dergleichen seinem Mitmeister enklausene widerspenstige Gesellen democh in
Arbeit genommen, so ist er der von ihm verschulderen Begünstigung den Ungehorsams wegen
nach Beßnden mit acht- bis vierzehmä#gigem Gesängnisse zu bestrasen.
. 19.
Wenn bei dem Tumulte und Aufruhr Mord, Raub, Brand, oder ein anderes härter Abnk ungen der sonst
zu bestrasendes Verbrechen begangen worden ist, so sollen alle diejenigen, welche sich zur Aus. Ki urituhe .
übung eines solchen Verbrechens vereinigt und bei dessen Aussührung einander Beistand ge-
leistet baben, mit der für das begangene Verbrechen in den Gesetzen angedrohten Lebenssteafe,
und wenn dieselbe aus erbeblichen rechtlichen Gründen nicht Siatt finden könnce, mit lebens-
wierlger, oder wenigstens gehnjähriger Zuchehausstrase belege werden.
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