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. 20.
Steiuse der Strafe Alle gegen die Theilnehmer eines Tumultes und Aufruhrs geordneten Strafen sollen,
#r 2 W wenn die zu Schulden gebrachten Gewaltehäcigkeiken wider die Personen oder das Eigenthum
leiuen wider die Ver, der in der Ausübung ihrer gesetzlichen Aukorftäc begriffenen Cioilbeamten oder der Militär-
eneragastn, personen, oder gegen die zur Verbinderung und Seillung des Tumulis und Aufeuhrs ge-
personen. brauchten Gerichts- und Militärpersonen, Gerichts= und Poligeybedienken, oder an der Ge-
riches= und Amesfolge verübt worden sind, verhälcnißmäßlg, nach richterlicher Beurtheilung,
Ceschärse und erhöhe werden.
. 21.
- Heltuns Die Individuen, welche der Richterspruch der Anstlftung des Tumultes oder Aufruhrs
tinens suan n und der Theilnahme an denselben für schulbig erkanne hat, sind Einer für Alle und Alle
vinchungskosgen. für Einen die sämmellchen, das gemeinschastliche Verbrechen angebenden Untersuchungskosten
zu bezahlen verbunden. Dieser Grundsab soll allemal gelten, wenn auch das Crlminalur=
theil diese solidarische Haseung ulche ausdrücklich erwähne bärte.
5. 22.
Untersochungs, Behör- Dle Criminaluntersuchungen gegen Tumultuanten und Aufrührer sind, mit Ausschluß
den. aller Patrimonialgerichte, Unse ren landesherrlichen unmittelbaren Justizaͤmtern und Stabt-
und Landgerichten vorbehalten.
(. 23.
*—3 Dle Uncersuchungen wegen aller Verbrechen, welche vorstehend in & 1. 4. 9. 10. 41. 12.
fahren gegen Te näher bezeichnet sind, sollen auf dem schleunigsten Wege, mit Abschnesdung aller Förmlich--
tuanten R keiten des feierlichen Criminalprocesses, durchgefuͤhrt werden.
§. 24.
#al der Gerichet- Bei diesen Untersuchungen ilt die Zuziehung von Gerlchesschsppen oder Beisicern nicht
0o nsthig, sondern die Anwesenbeic des Richters und Aceuarik völlig ausreichend. Es foll auch
bierbei keinen Unterschied machen, ob wider die Inquistten auf den Tod oder auf eine ge-
ringere Strase zu erkennen ilt. Das Geriche bat aber jedes Vernehmungsprotokoll von dem
Vernommenen mit unterschreiben, oder ein Handzeichen von demselben beisügen zu lassen.
5. 25.
Abluriung der Proto= Die Protokolle über die Vernehmungen der Angeschuldigten sowohl als auch der Zeu-
" gen sind ganz kurg zu sassen, wobel jedoch vom Wesentlichen nichts ausgelassen werden darf.