Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Der Reinigungseid findet bei den Verbrechen der hier in Frage stehenden Gattungen 
nicht State, sondern es soll in solchen Fällen nach den Vorschristen in §. 43. und 45. 
der Verordnung vom 30. October 1832 auf eine auPerordentliche Strase gesprochen oder 
auf Decention im Zuchthause erkanne werden. 
5 . 33. 
Nach Beschaffenbelt der Ereignisse, mit welchen ein Aufruhr, ein Landfriedensbruch — rue 
oder eine Empörung sich ankündige, und nach Ermessen der Gefahr, welche den Obrigkei. ruhr und —— 
ten, den Personen und dem Eigenthume aus dem schnellen Ueberhandnehmen der Unordnung, 
Geseglosigkeit und Gewalc erwachsen kam, werden Wir auch 
en Stanbdrecht 
gegen die Aufrührer aufstellen. In Unserer Abwesenbeic ist die mie Unserem Auftrage 
und Wollmacht versehene Behörde ermächtigt, das Standreche anzuordnen. 
d. 34. 
Das Scandreche wird durch fünf Mitglieder gebilder, welche, nach den im vorbergeben- —— det 
den §F. gegebenen Bestimmungen, entweder von Uns selbst, oder durch die competente oberste Siandserihũ. 
Landesbehörde sofort mie Einbruch der Gefahr schristlich, oder, wenn die Zeit hierzu man- 
gele, auch mündlich ernannt werden. Das Gericht sell aber jedemal bestehen: 
4) aus dem Dirigenten des Criminalgeriches im tressenden Landesrheile, oder Demjenigen, 
welchen Wir besonders mit Auftrag versehen; 
2) aus zwei mir dem Richteramte bekleideten Civilpersonen; 
3) aus zwei Officieren. 
Uußerdem wird dem Seandgerichte zur Protokollführung elne proceßordnungemäßig da- 
zu geeignete Person belgegeben. 
Die Officiere, welche zur Beseung des Scandgerichts mic bestimme werden, sind so- 
glrich auf den Richtereid zu verpflichten. 
. 35. 
Sobald die Ernennung des standgerichtlichen Personals bewirke ist, muß mie Trommel, erssiums Wen 
schlag össemlich bekamt gemacht werden, daß das Srandrecht in seine Wirksamkeit gecre- - 
ten ser. 
Hierbei wird zugleich verkündige: 
a) die Bezeichnung des Verbrecheus, für welches das Srandrecht angeordnet worden;
	        
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