Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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b) der Besehl, von dlesem Werbrechen oder dessen Forksetzung sosort abzustehen; 
c) die Drobung, daß Jeder, welcher nach verkündigeem Seandrechte das benaunte Ver- 
brechen begebe, oder dabei beharre, standrechtlich gerichtet und unnachsühhelich mit dem 
Tode bestraft werden solle. 
Auf diese Bekanntmachung muͤssen die Straßen und oͤffentlichen Plätze in der Naͤhe 
des Orts, wo das Standrecht gehalten werden soll, augenblicklich von Menschen gerdume 
werden. 
Die militaͤrlsche Bedeckung, welche dem Standgerichte in ausreichender Anzahl belzu- 
geben ist, darf die etwalgen Wideespenstigen ohne Weiteres mit der aͤußecsten Gewalt von 
den um das Standgericht am nächsten gelegenen Plätzen verkreiben. 
# 36. 
Das Standgericht, in welchem der Dirigent des Criminalgerlchts den Vorssh führt 
und das richterliche Verfahren zu leiten har, untersuche die Verbrechen sofort an Ort und 
Stelle der That, oder möglichst in der Nähe des Plaßes, wo der Ausruhr Satt gesunden 
hat. 
Die Verhöre der Inculpaten und der Zeugen werden vor versammeltem Gerichte durch 
den Dirigenten auf die kürzeste Weise abgehalten. Es komme niches darauf an, ob die 
Protokolle sosork niedergeschrieben und dem Vernommenen in oalenso vorgelesen, oder die 
besundenen Umstände und geschehenen Aussagen von dem verpflichteten Protokollfuͤhrer nur 
in kurzen deutlichen Sähen angemerkt und in dieser Gestalt den Verhoͤrten vorgelesen wor, 
den sind. Dabel wird auch dasjenige, was die Angeklageen bei ihrem Verhöre Ju ihrer 
Vereheldigung vorgebracht baben, im Wesenclichen mi niedergeschrieben. 
Das standgerlcheliche Wersohren wird von selner Eröffnung bis zum Jichterspruche ohne 
Uneerbrechung fortgeführt. 
. 37. 
DOas Stanbgeriche hat dle Mache, alle für den Zweck der Untersuchung erforderlichen 
des Gitosni 1 Handlungen ohne Rücksiche auf jede andere, in der aufgestandenen Gemeinde oder im em- 
pörten Bezirke bestebende Gerschtsbarkeic vorzumehmen. Das Gericht kann demnach Zeugen 
ohne Requisttion bei der persönlichen Obrigkeit derselben und ohne Rücksicht auf befreiten 
Gerichtsstand vor sich laden und vernehmen, so wie auch an jedem auf der That betroffenen 
Schuldigen, er mag selnen Gerichtsstand haben, wo er wolle, sein Richterame vollziehen. 
Wen beim Standrechte andere, niche den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
unkerworsene Verbrechen zur Sprache kommen, so wird deren Uncersicchung und Bestrafung,
	        
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