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Falls ber Verbrecher nicht in Folge des Standrechts die Todesstrafe zu erleiden hat, dem
competenten Eriminalrichter vorbehalten.
. 38.
Sobald der Thatbestand binscchtlich der Anstifter, Raͤdelsfuͤhrer und Haupttheilnehmer
erboben ist, wird durch das vollständig besetzte Srandgericht zur Faͤllung des richterlichen Er-
kenntnisses vorgeschrltten.
Hierbei wird, nachdem die Hauptresultate der durchgefuͤhrten Untersuchung vom Direc-
tor in kurzen Sähen vorgetragen worden sind, zuerst von sämmtlichen Mitgliedern des
Standrechts in Bezug auf jeden einzelnen Angeklagten über solgende Fragen besonders abgestimme:
1) ob das dem Aungeklagten beigemessene Verbrechen ein solches sey, worüber in Folge
der ergangenen Verkündigung (6. 35.) Ktandrechtlich gerichtee werden darf?
und wann diese Frage durch einsache Srimmenmehrbeit bejabend entschieden worden,
2) ob Incquisic des Verbrechens schuldig sey2
in welchen Bezichungen gleichförmig, wie im F. 32 vorgeschrieben worden ist, auf das
mangelnde Geständnig des Verbrechers, sobald er durch zwei vollgültige Zeugen überführe
ist, nichts ankommen foll.
Bei der Abstimmung über die vorgedachte zweite Urtheilssrage hat ein jeder Beisser
seine Stimme auf diese Weise abzugeben, daß er seine Ueberzeugung
1) wenn er den, Inquisiten der That fuͤr aberwiesen erachtet, durch den Ausspruch
„Schuldig!“
2) wenn er die Meinung gefaßt hat, daß Inquisit von aller Schuld sich gereinigt habe,
durch den Ausbruck: „Unschuldig!“
3) wenn er dafuͤr hält, daß Inquisse weder uͤberwiesen, noch von aller Schuld gereinigt
sey, durch das Wort: „Zweifelhaft!“
an den Tag legt.
Hat minbestens eine Mehrheit von Vier Stimmen. gegen Eine die Schulb des Inqui-
siten anerkaunt, so wird in derselben Slöung das Trdesurtheil von dem Vorstande des Ge-
richts den Gesehen gemäß ausgesprochen.
Hat hingegen mindestens eine Mehrbeie von Vier Seimmen gegen Eine sich für die
Unschuld des Angeklageen erklärt, so wird derselbe sörmlich losgesprechen.
Außer den beiden vokgedachten Fällen aber wird der Angeschuldiate dem landesberrll-
chen Justizamte oder Stadt= und Landgerichte des creffenden Landestbeils zur sörmlichen Un-
tersuchung überwiesen.