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Der vorausgehende Ausspruch über das Vorhandenseyn der Schuld ober Unschuld,
oder der zweiselhasten Meinung, und das darauf gegründesne Straf= ober Absolutionserkenno
niß, oder der Beschluß der Ueberweisung au das ordemliche Geriche wird, unter Bemerkung
der Stümmenzahl, zum Protokolle eingetragen und bierauf dem Augeklagten publicirt. Im
Falle der Absolution erfelgt auch sofore dessen Entlassung zur Freihele
Gleich hernach wird das gesprochene Urtheil öoffentlich under Trommelschlag bekanne g8=
macht.
8 #e Saetee 6 Gegen den Inhale bes gesällten Kandgerichtlichen Erkennenssses findee kein Recheemicel
die landesderriche Stakt.
Sn Die Berufung der Werurkheillen auf die landesherrliche Begnadigung bat nur infosern
eine Suepensiokrast, als das Scandgericht burch den Ausschub der Urtheilsvollstreckung die
öffentliche Ruhe nicht gesährdet sieht. Eo sind jedoch in solchen Fällen die condemnircen
Verbrecher bis zum Eingange der Höchsten Resolurion in der Krengsten Criminalhafe zu
verwahren.
K. 40. "
BVol chnag dat staud- Das standgerichtliche Todesurtheil wird, wenn nicht die Berufung auf die sanbesherr-
½ wschudseen, here siche Gnade eingetreten ist, noch am Tage der Publikacion, milirärisch durch die Kugel, zur
Erecution gebracht.
+. 41.
S#alriin ofung !l Für die standrechtlich verurtheilten Verbrecher gile dieselbe solidarische Hastung wegen
gen der Um esbichanst, der Untersuchungskosten, welche im &. 21. sür die Theilnehmer an einem Tumullte und Auf-
lesten ruhr vorgeschrieben ist.
. 42.
Haitung, der 2 Jeder Seade- und jeder Landgemeinde liegt die Verbindlichkeir ob, für die Aufrecht-
P bü denne d #, Hhallung der Ruhe und Ordnung in ihrer Micte zu sergen, und es haben die einzelnen Ge-
mun und ed in
Wwern Peran ens melndeglieder selbst thätig dafür mit zu wachen und der Obrigkeit diejenigen Uebelgestuncken
———nn5 und zu roher Gewaltthat geneigten Individuen, welche mit Anzettelung eines Tumultes oder
Aufruhro umgehen, in Zeiten zu entdecken, auch in dem Falle, daß eln Ausstand bereits
ausgebrochen wäce, zur Unterdrückung der Rubestörer 10rer Obrigkeic schnellen Beistand zu
leisten.
Zur Scrafe für diejenigen Gemelnden, welche bieruncer ihre Pflicheen verletzen oder ver-
säumen, wird hlerdurch als allgemeine Regel festgesett, daß für allen Schaden, welcher