Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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waͤbrend eines Tumultes und Aufruhrs an den öffentlichen Gebuden oder an Privakwohnungen, 
oder an anderem. öffentlichen Gure oder am Privateigenehume überhaupe durch die Gewaltthä- 
rigkeit der Tumultuamen und Aufrührer verübt wird, zunächst die Gemeinde verantwortlich 
und verbindlich bleibt. Es sell daher der Betrag des angerichteten Schadens, sobald er ge- 
börig ausgemirkelt ist, auf die sämmelichen Mitglieder der Gemeinde durch Ausschreibung be- 
sonderer Umlagen vertheilc und, da nöthig, mit beschleunigter Erecution von den Säumigen 
beigetrieben werden. Hierbei sind die Gemeinden ulrgend befugk, zum Zwecke solcher Ersaß= 
leistungen das Cemmunalvermögen an liegenden Gründen, oder an Einkunften von direrten 
oder indirecten Abgaben, oder die Conumunalcassen überhaupt in Anspruch zu nehmen. 
Dagegen haben die Gemeinden das Reche, wegen des von ihnen erlegten Schadener- 
sates an die burch die Untersuchung ermittelten Anstifter und Theilnehmer des Tumultes und 
Ausruhrs, ven welchen jeder in solickum sür den ganzen angerichteten Schaden mit seinem 
Vermögen zu basten bat, Regreß zu nehmen. Auch ist es den durch die Beitragsleistung 
sfür Schädenvergütung belästigten unschuldigen Gemeindegliedern freigestellt, solche Verbrecher 
im Falle des Unvermögens zum Ersatze, nach Verbüßung der rechtlich zuerkannten Crims- 
nalstrafe auf so lange zu öffentlichen Arbeiten zwingen zu lassen, bis durch die Summirung 
des den Strafarbeitern verhältnißmäßig abzuziehenden Arbeicslohnes die Rückvergieung sär 
jene Beiträge vollständig geleistee ist. 
Wir befehlen Unseren Landescollegien, allen Gericheen und andern Behörden, und al- 
len Unsern Unterthanen überhaupt, sich auf das genauese nach diesen geseblichen Bestim- 
mungen zu achten und somie Unsern, auf die Erhaltung der Ruhe, der Sicherheit und 
die Wohlsahre Unserer Lande gerichteten Willen zu ersüllen. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschristen und vorgedruckten Fürstlichen Insteges. 
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersborf, den 16. December 1633. 
(I. S.) Heinrich IXI. (I. .) Heinrich LAIII. 
J. L. Fürst Reuß. J. L. Fücst Reuß. 
  
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