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Um nun jeden Zweifel daruͤber, ob diese Entschuldigung zu beruͤcksichtigen sey, abzu-
schnelden, verordnen Wir blerdurch:
daß die von hlesigen Unterthanen in solchen Staaten des Aussardes, wo eine
Strafe auf dergleichen Verunleuschungen nicht angedrohet ist, verübten Fleisches-
vergehungen, wenn sie in den biesigen Landen zur Anzeige kemmen, nach den be-
stebenden inländischen Gesetzen bestrasec und die Angeschuldigeen mit der Ausrede,
als seyen sie wegen dieses Vergebens im Auslande für straffrei erkläre worden,
nicht gehörer werden sollen.
Dabingegen verstehet c sich von selbst, daß, wenn berglelchen Vergebungen im Aus-
lande bereits untersuche und mit einer, wenn auch geringern Stcase, als bel den Gerichts,
stellen Unserer Lande erkanne zu werden pflege#, geahndet, oder wenn die Angeschuldig-
ten im Lause der ouswärks gegen sie eingeleiteten Umersuchung en#weder ganz oder ven der
Ju#tanz absoluirt worden sind, in den blesigen Landen eine zweice Untersuchung, ohne beson-
derc, der Beureheilung Unserer Landeoregierung unter zulegende Veranlassung, gegen sie
nicht einzuleiten ist.
Urkundlich haken Wir diese Verorbnung, welche in der allgemeinen Gesetzsammlung
zu publiciren ist, hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit Unseren landessuͤrstlichen Insiegeln
bedrucken lassen.
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdors, den 17. Nevember 1833.
(L. S.) Heinrich LXIH. (L. S.) Heinrich LXXII.
J. L. Füst Reuß. J. 2. Fürst Reuß.