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Bekanntmachung.
Nr. 59. Uebereinkunft mlt der Königlich Preußschen Staaksregiennz wegen Perhämng und We-
strafung der Forst= und Jagdfrevel.
Dle, nach höchsker Genehmigung Durchlauchtigster Landesberrschaften, von
Uns mie der Königlich Preuhischen Scaaksregierung für sämmtliche Fürstliche Lande jünge-
rer Linie abgeschlosene
Ueberelnkunfe wegen Verbücung und Bestcafung der Forst= und Jagdsrevel
wird nachstebend zur gebübrenden Nachachtung bekanne gemachr.
Gero, den 1. July 1834.
Farstlich Renß.Pl. der J. L. gemeinschaftliche Regferung das.
Dr. Reichar d.
vdt. Dinger.
Nachbem die Königlich Preußische Staals-Regierung und die Fürstlich Reußi-
sche Reglerung zu Gera übereingekommen sind, wirksamere Maaßregeln zur Verhütung
der Forst- und Jagdfrevel gegenseltig zu tressen, so erklären dieselben Folgendes:
I.
Es verpfllchtet sich sowohl die Koͤniglich Preußische, als die Fürstlich Reußische Regie-
rung, die Forst- und Jagdfcevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen und Jagdre-
vieren des andern Gebietes veruͤbt haben moͤchten, sobald sie davon Kenntniß erhaͤlt, nach
denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft
werden wuͤrden, wenn sie in inlaͤndischen Forsten und Jagd· Revieren begaugen worden waͤren.
L.
Von den beiderseitigen Bebörden soll zur Eurdeckung der Frevler alle mägliche Hülfe
geleistee werden, und namentlich wird gestoctet, daß die Spur der Frevler durch die Ferster
und Waldwärter 2c. blo auf eine Stunde Enesernung von der Grenze verfolge, und daß,
wenn die auf der Versolgung eines Wald= und Jagdfeevlers begrissenen Förster oder Wald-
wärter eine Haussuchung in dem jenseitigen Gebiete vorzunehmen für nöthig finden, sie fol-
ches an den Orten, wo der Si einer Gerichtsobrigkeic ist, bei dieser, an andern Orten aber
dem Bürgermelster oder Ortoschulehelßen anzujeigen haben, von welchen alsdam unverzüg-