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lich, und zwar in letzterem Falle mit Zuziehung eines Gerichtsschoͤppen, die Haussuchung im
Beiseyn des Requirenten vorgeuommen werden duͤrfe.
III.
Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Prokokoll ausnehmen, und
ein Exemplar dem requirirenden Angeber elnbändigen, ein zweites Eremplar aber seiner vor-
gesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) übersenden, bei Vermeidung einer Polizeiltcafe
von 41 bis 5 Thalern für denjenigen Ortsvorstand, welcher der Requisttion nicht Genüge lei-
ster. Wem der Ortsversteher nicht im Stande seyn sollte, das Protokoll gehörig aufzuneb=
men, und kein Forst.Ofsiciane daselbst befindlich ist, so bat der Ortsvorsteher die betressenden
Umstände doch so genau zu untersuchen und zu beobachten, daß er nsthigen Falls ein genü-
geudes Zeugniß darüber oblegen könne, weshalb er auch esne sofortige mündliche Anzeige bei
der vorgesetzten Behsrde zu machen hat. Auch kann der Augeber verlangen, daß, wenn in
dem Orte, worin die Haussuchung vorgenommen werden soll, ein Förster, Holzwärter, Hols-
vogt 2c. wobnhase, oder gerade onwesend ist, ein folcher Offielant zugezogen werde.
IV.
Den untersuchenden und bestrafenden Behoͤrden in den Koͤniglich Preußischen Staaten
und in den Fuͤrstlich Reußischen Landen juͤngerer Linie wird zur Pflicht gemacht, die Unter-
suchung und Bestrafung der Forst- und Jagdfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vor-
zunebmen, als es nach der Versassung des Landes nur irgend möglich sern wird.
V.
Dle Einziehung des Betrags der Strafe und der etwa Statt gehabten Gerichtskosten
sell demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohne, und in wel-
chem das Erkenniniß Stakt gefunden bat, und nur der Betrag des Schadenersabes und der
Pfandgebühren an die betreffende Casse desjenlgen Staaces abgeführt werden, in welchem der
Frevel veruͤbt worben ist.
VI.
Für die Constatirung elnes Frcvels, welcher von einem Angeboͤrigen des einen Staales
in dem Gebiete des andern verübt woden, soll den officiellen Angaben und Abschäbungen,
welche von den competenken und gerichtlich verpflichteten Forst= und Polizey= Beamten des
Orts des begangenen Frevels ausgenommen worden, jener Glaube von der zur Aburkheilung.
geeigneten Gerichtestelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den ossfieiellen Angaben der
inländischen Beamten bellegen.