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Artitkel 30.
s Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Schuldner der Gerichts-
barkeik eines jeden Wechselgerichts, in dessen Gerichészwang er zu dessen Verfallzeit anzu-
treffen sey, unterworfen har, wird als gültig, das hiernach eineretende Geriche, welches die
Vorladung bewirkt hak, für zuständig, miehin dessen Erkeuntnist für vollstreckbar an den
in dem anderen Scaate belegenen Gütern anerkannt.
Artikel 31.
rte erfährter Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gue eder Vermögen bewirtb-
schaftee oder verwalket hat, muß er auch auf die aus einer solchen Administration angestell-
ten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Administration bereits völlig beendigt und der
Verwalker über die gelegte Rechnung quictirk seyn.
daher ein aus der quikeirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder
eine ertheilte Quitcung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichts-
stande der geführten Verwaltung gescheben.
Artike l 32.
nieber Jutervention. Jede aͤchte Intervention, die nicht eine besonders zu verhandelnde Rechtssache in einen schon
anhängigen Proceß einmischt, sie sey prinzipal oder akzessorisch, betreffe den Klaͤger oder den
Beklagten, sey nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet
gegen den ausländischen Incervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der
Hauptproceß geführt wird.
Artikel. 33.
uungier nSobald vor itgend einem in den bisherigen Areikeln brsfimmien Gerichtsstande eine
siWe Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streik daselbst zu beendigen, obne daß die Reches-
bängigkeie durch Veränderung des Wohnsites oder Aufenehalts des Beklagten gestört oder
Die Rechtshängigkeie einzelner Klagsachen wird durch Insinnation der Ladung zur Ein-
lassing auf dle Klage für begründer erkannt.
2) In Hinsiche der Gerichtsbarkeit in nichr streitigen Rech'ssachen.
Artikel! 34.
Alle Rechtsgeschäfte unker Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gülkigkeie dersel-
ben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Orts beurtheilet, wo sie eingangen find.