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worden, vor Abbuͤßung der Strafe jeboch in seinen Heimathstaat zuruͤckgekehrt ist, so finden
folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Ist diese Rückkehr des Angeschuldigeen erst nach Abfassung des rechtokrästigen Er-
kenmenisses erfelgt, so wicd Lebteres auf vorgängige Requisttion und Mittheilung von
dem Heimaehstaare, sowohl an der Person als an den in dem Scaaegebiere befind-
lichen Gücern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen
deren die Strafe erkannr worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates
als ein Vergeben oder Verbrechen erscheinn, und niche blos zu den polizey oder
finanzgeseblichen Uebertrekungen gebört, von welschen der nächstfolgende Arkikel handelt.
1) Ist die Rückkehr des Angeschuldigeen aber vor der rechtskräsiigen Entscheidung ge-
scheben, so stebt es dem uncersüchenden Gerichte- nur frei, unter Mitkheilung der Uc-
ten bei dem Gerichte der Heimath des Verbrechers auf Fortsetzung der Unrersuch-
ung und auf Bestrafung nach Artikel 36. anzutragen.
Die Kosten der Strafvollstreckung mässen in beiden Fällen (. und b.), wenn der Ver-
brecher unvermögend ist, von dem requirirenden Gerichte ersehr werden.
Artikel 38.
#chingt 6U verstatltade Hot ein Umeerthau des einen Staates Strasgesehe des andern durch solche Handlungen
ans verletzt, welche in dem Scaate, dem er angebört,, gar nicht verpöne sind, z. B. durch Ue-
bertretung eigentbümlicher Abgaben-Gesehe, Molijepverschristen und dergleichen, und welche
demnach von diesem Staate auch nicht bestcast werden könmten, so soll auf vorgängige Re-
duisttion zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staakes ge-
(tellr, demselben aber sich selbst zu stellen verstattee werden, damie er sich gegen die Anschuk-
digungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulähige Kontumazialverfahren wabren
Doch soll, wenn bei Uebertrekung eines Abgaben= Gesebes des einen Staakes dem Un-
rerlhan des andern Waaren in Beschlag genommen worden sind, die Verurkheilung, sey es
im Wege des Kontumazial-Verfahrens oder sonst, insosern eintreten, als sie sich nur auf die
in Beschlag genommenen Gegenslände beschränkr.
Ubrigens soll durch gegenwärtige Uebereinkunst den Bestimmungen bes Zoll-Cartels,
welches am 11. Mai 1833 #wischen Preußen, Kurbessen und dem Großherzegebum Hessen,
serner Bayern und Wüctemberg, sodann Sachsen einerselts und den qu dem Thüringischen
Zell= und Handelsvereine verbundenen Staaten andererseics, abgeschlossen worden ist, nichts
an Krafe entzogen seyn, es vielmehr bel diesen Bestimmungen durchgebends bewenden.