Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Es steht jedem Versender frei, zu dem Stempel oder Siegel, mit welchem das Ab- 
sertigunggame die Waaren zu versehen hat, eine ihm beliebige Zeichnung an die Landcsbe- 
börde einzusenden, welche die Anfertigung auf Kesten des Versenders besorgen läßt, und 
dem Gencral. Inspector davon Nachricht giebt. Der Stempel oder das Siegel darf jeroch 
nur von dem Abferligungsamte verwahrt oder gebraucht werden. 
s. 
In der Regel ist die Bezeichnung durch Stempelung der Waaren, oder durch gesiem. 
pelte Bleic, welche unmittelbar an der Waare oder auf dem Knoten einer, die Waare 
mic dem Bleie in Verbindung sebenden Schnur angebracht werden, zu bewirken. Wo diese 
Bezeichnungsweise dem Verfender nicht zusage, oder vom abfertigenden Amte nicht angemessen 
gefunden wird, krite die Plombirung der Pakete von beliebiger Größe, unter gleichzeitiger 
Versiegelung von völlig gleichen Proben in einer der Anmeldung beizusügenden Muster- 
karte ein. 
. 10. 
Ea ist nicht ersorderlich, daß die Versender alle zu versendenden Waaren der Bezeich. 
nung unterwersen, es steht vielmehr gan) in ihrer Wahl, welchen Theil derselben sie be- 
geichnen lassen wellen. 
Es dürsen aber nur die von dem Wersendungsamte bezeichneten oder verschlossenen Waa- 
ren steuerfrei zurmigebrache werden. 6 
5. 11. 
Die mit der Versendungs- Absertigung nach F. 4 beauftcagten Aemter geben, nach An- 
leitung der Versendungs-Bescheinigung im Ammeldungs, Formulare, die Erkenmungsmittel im 
Waaren-Verzeichnisse sorgsältig an, und verbinden dieses durch das Amitssiegel mit der Au- 
meldung selöst. Hierauf werden die einjelnen Colli verbleiec und Brureo verwegen, und 
die Waaren werden mit einem Eremplare der Anmeldung dem Versender ausgehändigt. 
Das zweice Exemplar der Amneldung bleibt bei dem Amte zurück, und mußt bei dem. 
selben zwei Jahre lang aufbewahrt werden. 
Nur selche Aemter, welche mie Verbleiungsgeräthschaften verseben sind, dürsen in dem 
Erlaubnißscheine zur Absertigung der Meligürer bestimmt werden.
	        
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