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. 12.
Das Verfahren beim Aus- und demnächstigen Wiedereingange der nach scemden Mel-
sen zu versendenden Waaren richter sich nach den deshalb ergangenen Beslimmungen, in
den beim Aus- und Wiedereingange berühreen Vereinsstaaten.
Ein Auszug aus den im Königreiche Preußen desfalls bestehenden Vorschriften, mit
welchen die bezüglichen Bestimmungen der übrigen Wercinsstaaken im Wesemlichen überein.
stimmen, ist in der Anlage beigesügt.
. 13.
Die unverkausten Waaren bürsen nur steuerfrei zurückgeführt werden:
a) nach dem Versendungsorte,
) nach ben Meßplätzen Frankfurt a. b. O., Naumburg a. d. S., Leipjig, Cassel, Of-
seubach.
Fobrikamten, welche von ihren Fabrikaten an mehreren Orten innerhalb des Gebieces des
Gesammmt-Zollvereins stehende Lager halren, soll jedoch verstattet werden, auch den Lagerore
für den Zweck der steuersreien Räckkehr als Versendungsort ansehen zu dürsen, dergestal,
daß die aus Magazinen des einen Ortes versandten Waaren auch in einem aubern Lager-
orte wieder in freien Verkehr kreten dürsen, wenn sich dalelbst ein zur Abfertigung besugtes
Steueramt befindek.
Diese Ausnahme muß jedoch in dem Erlaubnißscheine besonbers ausgedrückt werden.
Uncer stehenden Lagern sind nur solche zu verstehen, die unter der eigenen Firma der
Fabrikanten bestehen, wirkliche Kommandiken des Hauptgeschäftes sind, und deren Disponem,
als solcher, alle Staaes = und bürgerlichen Lasten in Bezug auf selne Niederlassung daselbst
traͤgt.
Die Haupt.Zollämter des Ausganges haben über jede, mictelst Aumelbung bei ihnen
zur Revision gestellte Meßzwaarenpost alsbald eine Bescheinigung der Empfangnahme, der
Anmeldung und des Ausganges der darauf verzeichneten Waaren, nach Nummern, Dacum
und Inbalt der Ammeldung und Bezeichnung des Versenders aus stellen, und diese Ablie.
serungsscheine mit umgehender Post demjenigen Amte zuzusertigen, welches die Absertigung
bewirkt und die darnber sprechende Ammeldung expedirt hac.
Das Leßtere hac den Versendern und Ertrahenten von solchen Anmeldungen und Meß-
absertigungen alsbald bekamt zu machen, daß in dem Falle, wo der in der bestimmten Feist