Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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anzumelbende Ausgang solcher Meßguͤter über das bezeichuete Ausgangsamt durch, die oben. 
gedachte Bescheinigung niche erwiesen werde, der Versender — vorbebältlich des weiteren 
Versolgs der unwahren Angabe, des eaqva cigemnächtig gelösten amelichen Verschlussee und 
des Verblei's, oder der mißbräuchlichen Benutzung der zur Messe abgesercigten Colli zu an- 
dern Zwecken — des fernern Anspruchs auf den Genuß der regulativmäßigen Erleichterun- 
gen verlustig gehe, und keine Waaren serner mit amtlicher Absertigung nach fremden Mes- 
sen gegen den Genuß der Zollfceibeic bei ihrer Zurückkunft zu versenden befugt sey. 
8. 14. 
Mur unverkaufte und mit zweifelsfreien Erkennungsmitteln versehene Waaren koͤnnen 
steuerfrei zuruͤckgefuͤhrt werden, und zwar innner nur fuͤr den Aussteller ber Versendungs- 
Anmeldung, weil die darin in Bezug genommene Erlaubniß rein persoͤnlich ist, und darum 
auf einen Andern nicht uͤbertragen werden darf. 
8. 15. 
Sämmtliche zu einer Ausgangs= Anmeldung gehörige Waaren müssen, so weie sie un- 
verkauft geblieben snd, auf einmal über das angemeldete Wiederelngangsamt gurückgebrachr 
werden, wem das Recht des steuerfreien Wiedereingangs in Anspruch genommen werden 
soll. Spätere Rücktransporte können nicht mehr als Mes,, Retvurgut behandelr werden, son- 
dern werden als fremd angesehen und dem gemäß behandelt. 
. 16. 
Das Steuerame im Innern, wo die Schlußabferligung State finden soll, darf daher' 
Meh-Rerourgü#er niche eher verabfolgen lassen, bio die Anmeldung bei demselben eingegangen 
ist, und zwar in diesem Falle auch nur damn, wem leßtere in Uebereinstimmumg mit der 
dazu gehörsgen, ungetheilt eingegangenen Waarenpost Ktehe, und in so weit sich bei der spe- 
ciellen Revisson sonst nichts zu erinnern findet. 
8. 17. 
Waaren, welche nur zu einer fremden Messe angemeldee werden, müssen binnen 6 Mo- 
naten, und Waaren, welche unmittelbar hinter einander zu zwei fremden Messen gehen, bin- 
nen 12 Monaten zur Schlußabfertigung gebracht werden.
	        
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