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In den uͤbrigen Faͤllen wird die Untersuchung von den Zoll- ober Steuerstellen ge-
fuͤhrt, und darauf im Verwaltungswege vom General · Inspektor entschieden. Derselbe kann
jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum
gerichtlichen Verfahren verfuͤgen, und eben so der Angeschuldigte waͤhrend der Untersuchung
bel der Zoll- oder Steuer-Behörde und binnen zehn Tagen nach Eröffnung des von Lehte-
rer abgesahten Strafbescheides, auf rechlliches Gehör antragen. Der Srrafbescheid wird
alsdann als nicht ergangen angesehen. Der Berufung auf rechtliches Gehör wird es gleich
geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vorladung der Zoll= oder Sceuecbehörde nicht er-
scheine, oder die Auslassung vor letterer verweigerc.
. 9#4.
Die Berusung auf rechtliches Gehör it bei der Zoll= oder St#eAuerstelle anzumelden, tl
bei welcher die Uncersuchung anhängig ist. Es
Dieselbe sendee bierauf die Verhandlungen an den General- Inspektor, welcher solche
der obersten Finanzbehörde zur Einleicung des weiter Erforderlichen überreicht.
95.
Dle Fäprung und Entscheidung der gerichtlichen Untersuchungen erfolgt in der Form
und in dem Instanzenzuge, welche für diejenige Gattung von Vergehen, zu wescher die Zoll-
geset-Uebertretung gehört, in den Prozeßgesetzen vorgeschrieben sind. Bei der Publikation
der Sceaferkennenisse ist jedoch auch Seitens der Gerichte nach §. 1011. zu versabren.
. 96.
Wein die Fähigkeic des Angeschuldigten zur Zahlung der Geldbuße nicht außer Zwes-
sel ist, so muß zugleich auf die im Unvermögensfalle eintretende Freiheitsstrase erkannt
werden.
(. 97.
Die Zell= oder S-euerskellen unrersuchen die Uebertrecungen summarisch; die Betheilig= 5 bei u
ten und Zeugen werden mündlich verbört und ihre Aussagen gu Protokoll genommen. — —nn-
. 98.
Die Vorladungen gescheben durch die Steueraufseßer oder Unterbedienten der Zoll= oder
Seeuerstellen, oder auf deren Requisteion durch die Ortsbehsrden nach den für die gerichtli-
chen Insinuationen bestehenden Worschriften.
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