Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Bescheinigung des Versendungsamtes. 
Von dem unterzeichneten Ante sind die umstebend angemelderen Waaren nach dem an- 
gegebenen Nettogewichte und dem übergebenen Verzeichnisse nachgesehen, und es ist bei den 
einzelnen Stücken bemerkt worden: 
in welche Collss sise verpacke worden, mit welchen Zeichen sie versehen sind, von 
welchem Zeichen ein Abdruck beigesüge ist, von welchen einzelnen Seücken Proben 
angesiegele oder zurückbehalten worden sind. 
Das Bructo-Gewicht der einzelnen Collis ist, wie folgr, ermircelt: 
  
  
  
  
  
1 
v Mit Buchstaben geschrieben. 
Marke. . Nummer. 
Ceniner. Psund. 
Zeichen. 127. Fuͤnf. Drei und Sech#ig. 
128. Fünf. Siebenzig. 
129. Fünf. Ein und Dreißis. 
130. Fünf. Acht. 
131. Sechs. AN##uzen. 
132. Vier. Neun und Neunzig. 
133 Fünf — 
  
  
Ein jedes Colli ist mit den Bleien des unterzeichneten Amtes versehen, und die Waa- 
ren geben mit dem am Schlusse unterzeichneten und eingestegelten Verzeichnisse, sewie mit 
dieser Legitimacion zunächst an das Haupt-Zollamt zu Hanau. 
Gera, den teee. 183 
GSiempel) Fuͤrstl. Reußisches Steueramt daselbt. 
(Unrerschrifcen.)
	        
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