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E.
Auszug
aus dem Regulative über Behandlung der von fremden Messen steuerfrei
zurückkommenden inländischen Manufactur= und Fabrikwaaren für die
Preußischen Staaten vom 31. August 182 5 und aus den (péter erlassenen,
dasselbe ergänzenden Vorschristen.
. 12.
Der Wersender gestelle dle ihm von dem Abfereigungsamee übergebenen Waaren mit
dem empfangenen Eremplare der Anmeldung dem Haupt-Zollamte, über welches der Trans-
port ausgeben soll. Dieses prüft den äußeren Verschluß und überzeuge sich durch Einsiche
des Waarenverzeichnisses, daß die Waarenbezeichnung überall angemerkt ist. Ergiebt sch
bieraus kein Zweifel gegen den ordnungemässigen Zustand des Transporkes, so werden die
Waaren,Colli unerössnet über bie Grenze gelassen.
Bei erbeblichen Bedenken werden dle Colll ersffnet und mie der Anmelbung verglichen.
(. 13.
Das Haupt-Zollamt nimm' das vom Waarensührer empfangene Anmeldungs-Eremplae
an sich, und sordere demselben die Erklärung. ab;
ob der unverkaufte Theil der Waaren auf derfelben Seraße gurückgehen,
oder
über ein anderes, und welches, Haupcame er wieder eingebrache werden solle.
Im ersteren Falle bleibe die Anmeldung bel dem Ausgangsamte, in dem andern über-
sendet es dieselbe mit der nächsten Post dem Haupt-Zollamte, über welches die unverkauften
Waaren wieder eingeben sollen.
Sosern nur eine ausländische Messe besucht wird, muh der uuperkauste Theil der
Waare über dasselbe Haupt-Zollame zurückgebracht werden, über welches deren
Ausgang erfolge ist.