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vor der Einlieserung zur Post, amtlich abgefertigt und verschlossen werden. Die Versender
legen daher solche Paͤckereien zu diesem Behufe der betressenden Steuerstelle vor, welche de-
ren Verschluß bewirkt, und solches in· der Declaration unter Stempel und Unterschrift be-
scheinigt.
Die Erhebung von Bleigeldern findet fuͤr diesen Veeschluß nicht Statt.
6 3.
Wer es unterläßt, bei der Versendung von Poslstücken nach einem vereinsländischen
Orte durch das Ausland die vorgeschriebene Declaration beizusügen, bat zu gewärtigen, daß
im Bestimmungsorte von folchen unlegitimirt ankommenden Poststicken die hoͤchsten Gefaͤlle
erhoben werden.
Gera, am 18. September 1834.
Fuͤrstlich Reuß· Pl. der J. L. gemeinschaftliche Regierung.
von Strausch.
vdt. Dingei.
Nr. 65. Anleitung
zur Anlegung eines zweckmäßigen Verschlusses durch Verbleiungs-
Apparar.
Die bei dem Thöüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Sraatsregierungen
baben für die mit Verbleiungsapparate versehenen Seeuerämter eine Anleitung zu der An-
legung eines zweckmäßigen Verschlusses durch solche Apparate vereinbark, welche auf pochsten
Besehl Durchlaucheigster Landesherrschaften zur genauen Nachachtung in den bie-
sigen Loanden in Nachstehendem bekamm gemacht wird.
**il
1) Nolgen d“ Mon-
gelt du Dilara:
tien.
Der Waarenführer hat die Verpflichtung, diesenigen Vorrichtungen zu weffen, welsche Kugemeine Bemeerkan,
Fn.
das absertigende Zoll, oder Steuccamt sür nsthig bält, um den Werschluß anzubringen.