Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

herstebenden beispielsweisen Anleitungen, die übrigens nur hauptsächlich für solche Verbleiun- 
gen gegeben sind, bei denen cs auf volle Unveränderlichkeit des nicht ganz bekammten Inbal- 
16es bei namhaster Höhe des zu deckenden Zellbercags ankommr. 
Für minder wichtige, oder ihrer Beschaffenheit nach erkennbare Gegenstände, wie 3. B. 
Schaaswelle rc. bedaff es, zumal im Drängen der Abfertigung, jener äußersten Sorgfale 
nicht ganz, obschon dieß keine Gelegenbeit dasn geben darf, blerbei mie Oberflächlichkeit zu 
Werke zu geben. 
8. 16. 
Im Allgemelnen dient noch zur Vorschrist, daß Eisenwerk, wie es sich an Fuhrwerken 
zu befinden pficgt, nicht zur Befestigung der Bleischmur gebraucht werden darf, da es leicht 
binweggenemmen und ersehr werden laun, und daß nie umcerlassen werden darf, in der Be- 
zeteclung genau zu beschreiben, wie in allen seinen Einzeinbeiten der Verschluß angelegt 
no den ist, damit seine Identitär und Unversehrtheit sicher geprüf: werden könne. 
Obne Möglichkeit solcher vollständigen Prüfung, zu der auch wesentlich die Umersuchung 
des Bleistempel= Abdruckes und scharfses Anziehen des Bleies zur Ueberzeugung gehöce, ob 
solches nicht künstlich gelöst und wieder angeknüpst sey, ist die Verbleiung ohne Werth und 
illuserisch. 
Um sich zu vergewissern, daß die Bleischnüre niche etwa an S:llen, me sie weniger 
in die Augen fallen, ausgelöset und wieder zusammengeknüpft werden sind, illl, was hiermit 
ausbrücklich zu. Pflicht gemacht wird, streng darauf zu halten, daß die Schnue ven den ver- 
bleieten Gegenlsiänden abgenemmen, und in jener Beziehung genau untersücht werde. 
Die Pensung des unverlebten Waaren-Verschlusses, wo solche beim Ausgange des Tran- 
site, beim Eingange zum Packhefe, oder endlich beim Eingange einer Zwischen-Passage durch 
das Ausland vorkommt, gebört insbesondere zu den Pflichten der Assisteu#en und Amtsmit 
glieder. 
Noch wird bemerkt, daß die Verbleiungeschnur nicht zur Umschnürung großer - 
Colli angewendet werden dars. Es ist Sache dersenigen, die solche Absertigung begebren oder 
derselben bedurefen, die Colli mir angemestenen Umschnürungen, ohne Kunozen, zu versehen; 
durch die Verschür zung der Enden dieser Umschnürung ist sodonn die eigentliche Verbleiungs- 
schnur nach derjenigen Anleilung practischer Beanten zu jiehen und gu befestigen, die durch 
die Gerstalr der Colli, ihre Emballage und ihre Breschnücung bedingt wird- 
Algemeine Bemerkul 
gin.
	        
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