Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

Gcbrauch neuer Plom- 
dage-Workzeuge. 
Ersa des Bleir Kosten 
Betragt. 
Bistandithtile des Ver- 
tleiungt- Wertztugts. 
—32— 
. 17. 
Es werden jedem Amte, bel welchem Waarenverschluß vorkommen kann, die nschigen 
Verbleiungs-Werkzeuge jugestellt werden. 
Fur jedes nach Bedürfniß anzulegende Blei wird Ein Silbergroschen erhoben und be- 
rechnee. Ausgenommen hiervon sind allein diejenigen Bleie, welche zui Verschlusse der Pa- 
quet-Sendungen mit den Staatsposten, da wo dieser Verschlust nach der debhelbigen besonde- 
ren Insteuction erforderlich ilt, verwendee werden müssen. Diese Bleie werden kestensrei 
dargereicht. Die Schnüce zum Verschlusse der Colli sind dreisarbig (rorh, gelb und schwar) 
und werden, wie die Bleie, von der Landesbehörde gellefert. 
8. 18. 
Das Verbleiungswerkzeug besteht in seinen einzelnen Theilen aus: 
A) elnem Blocke, als Fuß der Maschine; 
B) zwei Säulen mir Schrauben oder, starc beiden Sculen, aus einem mit dem- Blocke 
zusammenhängenden Rücken; 
C) zwei Umeermutkern zur Befestlgung derrelben; 
D) elnem Schuleerstücke; 
E) zwei Obermurtern zur Befefligung deslelben; 
F)elnem Zpylinder; 
C) einer Feder mit Schrauben und Muter — 6 — zu demselben; 
1) einem Oberstempel und einem Nied —h— zur Befesligung desselben im Zylinder und 
D) einem Unterstempel nebst einer Schraube — i — zur Befeltigung desselben in den 
Block. 
Zu dem vollskändigen Apparate gebören auherdem: 
4) ein Reserve., Ober- und Unterstempel; 
2) eine Reserve-Feder; 
3) ein Hammer; 
4) ein Schraubenzleher, an welchem sich ein großer — 1 — und ein klelnerer — 2— 
Schraubenschlüssel besinder; 
5) ein dicker und ein dönner Siift; 
6) ein Meihel.
	        
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