Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

303 
. 19. 
In ibrer Zusammensehung ist die Maschine söhr einsach zu führen, indem sie frei in 
der linken Hand gehalten, und das Blei mittelst zweier, mäßig starker Schläge auf den 39. 
linder mit der rechten Hand rein ausgepräge wird. 
Wird der Block angesetzt, so find drei mäßige Schläge erforderlich. 
Behufs der Verbleiung ist vor allen Dingen zu beachten, daß die zu verbleienden Colli, 
bevor zur Aulegung der Bleie geschritten wird, — wie §. 6. — 16. bemerkt worden ist. — 
lorgsältig und zweckentsprechend verschnüre worden seyn müssen. 
In jedem der beiden Enden der Schnur wird möglichst nahe an dem Collo und soweic 
es die nachsolgende Anlegung der Maschine erlaubt, alsb in der Gegend, wo das Blei aus- 
zuprägen ist, ein einfacher gewöhnlicher Knoten festgeschürzt. Beide Enden der Schmmen 
werden biernächst durch dle beiden oberen weikeren Oeffnungen des Bleies und dergestalt 
durch dasselbe gezegen, daß die Knoten in diese oberen Oessnungen so weit hineingelangen, 
als es die innere Construceion gestatter. 
Deann wird das Bleis in den Ring, welcher den Uncerstempel des Werkzeugs umgiebe, 
dergestalt gelege, daß die beiden zunächst liegenden Schnurstränge in den Einschnitcen des 
Ringes liegen. Ist dleß gescheben, so wird jedes der Schnur--Enden beifnahe von selbst in 
die dafür bestimmten äußeren Einschnitte sallen, wenn das Blei mittelst des Fingers auf 
den Unrerstempel festgedrückt wird. « 
Ruh-sodasBlei,datlnwlkdbekalltsdekP..dcrbisdthndurchdieFedekquf- 
kechkekhalecnwttrde,undinwelchkmsichderObccstempelll.bksindct,mittelstdekhassd 
auf das Blei niedergedruͤckt, und hierdurch bewirkt, daß dasselbe sich aus seiner Lage nicht 
bewegen kann. 
Der Schlag zum Auspraͤgen des Bleles muß so ausgefuͤhrt werden, daß die Mitte 
der Hammerflaͤche den Knopf des Zylinders moͤglichst tresfse. Wenn das Werkzeug waͤhrend 
des Zuschlagens in der Hand gehalcen wird, reichen, wie oben bemerkt, zwei mäßig starke 
Schläge zur vollständigen Ausprägung bin. Der Unteistempel führe das Fürstliche — — 
Wappen, der Oberstempel den bloßen Namen des Ortes, wo das Amt seinen Siß hat, und 
wenn dieser nicht zwei Zeilen einnimmt, in ber unteren Vertiefung noch eine besondere Ver- 
gierung. 
Nach geschebener # werden die an der unteren Seite des Bleies herausßän- 
genden Faden der Schnur nahe dem Bleie abwärts scharf abgeschnicten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.