Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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publicirt, oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form insinnirk. — Bel Eräss- 
nung des Strafbescheides sind dem Aungeschuldigten zugleich die ihm dagegen zustehenden 
Rechtomiltel bekanne zu machen; auch ist derselbe auf die Erböhung der Scafe aufmerksam 
zu machen, welche er, im Falle eines Wiederholens seines Vergehens, zu erwarten hat, und 
daß dies gescheben, in der Publikatiens-Verhandlung zu erwähnen. 
Wird solches unterlassen, so hat die mit der Publikation beauftragte Behörde eine Ord- 
murgsstrase rerwirkt, den Kontravenienten ceifft aber, bei einer Wiederholung des Vergehens, 
alsdaun nur die erhöhrte Geldstrafe. 
. 105. 
Der Angeschuldigte kaun, wenn er von der Besugniß zur Berufung auf richterliche c) Rekurs,Instonk- 
Emscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Scrafbescheid des General= Juspektors 
den Rekurs an die obeeste Finanzbebörde ergreisen. Dies muß jedoch binnen zehn Tagen 
nach der Eröffnung des Srrafbescheides geschehen, und schließt fernerhin jedes gerichtliche 
Versabren aus. Der Rekurs ist alsdam bei der Zell- oder Steuerstellc, welche die Umer- 
suchung gesührt hat, onzumelden. — Wenn mit der Anmeldung des Relurses niche zugleich 
dessen Rechtfertigung verbunden worden ist, so wird der Angeschuldigte durch die Zoll- oder 
Sierueestelle aufgesordert, die Ausführung seiner weitern Vertheidigung in einem niche über 
vier Woechen hinaus abzusetzenden Termine zu Precokoll zu geben oder bis dabin schristlich 
einzureichen. 
. 106. 
Die Verhandlungen werden hiernächst au den General-Inspektor, und von diesem zur 
Absassung des Rekurs-Resoluts an die oberste Finanzbehörde eingesandt. Hat jedoch der 
Angeschuldigre zur Rechtfertigung des Rekurses neue Tharsachen oder Beweismittel, deren 
Ausnahme erbeblich befunden wird, angesübrt, so wird mie der Instruktion nach den süc die 
erste Inskanz gegebenen Bestimmungen verfahren. 
. 107. 
Das Rekurs, Resolur, welchem die Entscheidungsgründe beizusügen sind, wird an den 
General. Juspekror unb durch lehtern an die beressende Zoll- oder Seenerstelle besördert und 
nach ersolgter Publikation oder Instnuation vollstreckt.
	        
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